Wärmepumpe: Abstand zum Nachbarn in Bayern

Gilt bei einer Wärmepumpe ein Abstand, den der Nachbar in Bayern zu beachten hat? Diese Frage bewegt viele Menschen, die über die Installation einer Wärmepumpenheizung nachdenken. In unserem Interview mit Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring, Geschäftsführer Grundsatzfragen und Recht beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima, zeigen wir Ihnen, welche Regeln Sie hinsichtlich möglicher Mindestabstände und der Wahl des passenden Standorts beachten müssen, damit Sie nachbarschaftliche Konflikte bereits im Vorfeld vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Für genauere Informationen sollten Sie einen Anwalt oder spezialisierten Immobilienverwalter konsultieren.

Ist bei Wärmepumpen ein Mindestabstand zum Nachbarn einzuhalten?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: Es gibt viele Themen, die ein gutes Nachbarschaftsverhältnis stören können. Auch die Außenaufstellung einer Wärmepumpe und der Grenzabstand bieten großes Potenzial für nachbarschaftliche Streitigkeiten. Bei der Wahl des richtigen Standorts für die Wärmepumpe ist der Abstand zum Nachbarn in Bayern ein entscheidender Punkt, hier sind die baulichen Gegebenheiten und die Geräuschentwicklung maßgeblich.

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Der fragliche Artikel der BayBauO sagt nichts über Wärmepumpen. Weshalb soll er denn hier dann relevant sein?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: Das ist eine gute Frage, die anhand der bisherigen Rechtsprechung in Bayern beantwortet werden kann. Im Jahr 2017 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass eine nahe an der Grundstücksgrenze platzierte Luftwärmepumpe zu entfernen sei. Die Richter argumentierten, dass es sich bei der Wärmepumpe um eine „andere Anlage“ handele, von der Auswirkungen wie von einer baulichen Anlage ausgehen und die in der Bauordnung genannte Abstandsfläche somit Anwendung finde. Das zunächst widersprüchlich erscheinende Urteil des OLG München vom 11. April 2018 kam in einem ähnlichen Fall zu dem Ergebnis dass die Luftwärmepumpe trotz Unterschreitung des Mindestabstands nicht entfernt werden muss. Hier befand sich die Wärmepumpe allerdings in einer kleinen Holzhütte (Technikanbau), die gemäß dem früheren Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe als privilegiert anzusehen war. Die vorgegebene Abstandsfläche in Bayern fand deswegen keine Anwendung und nicht, weil das OLG die Wärmepumpe anders bewertet hätte als das OLG Nürnberg. Allerdings findet sich diese Privilegierung in der aktuellen BayBO nicht mehr.

Wie wird das genau geregelt?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: In Bayern regelt sich das über die bayrische Landesbauordnung, dort den Art. 6, der Abstandsflächen definiert. Außerdem ist die bundesweit über das Bundesimmissionsschutzgesetz geltende TA Lärm zu beachten.

Die BauO setzt für bauliche und vergleichbare Anlagen grundsätzlich einen Mindestgrenzabstand von 3m fest. Von diesem kann jedoch abgewichen werden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde zustimmt (Art. 63).

Gibt es bei einer Luftwärmepumpe besondere Vorgaben, die den Abstand zum Nachbargrundstück betrifft?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: Neben den bereits dargestellten Abstandsflächen aus dem Baurecht spielt auch die Geräuschentwicklung eine entscheidende Rolle, wenn ein Außengerät der Luftwärmepumpe mit Abstand zur Grundstücksgrenze platziert werden soll. Unmittelbar neben dem Gerät ist mit einem Lärmpegel von etwa 50 bis 65 dB(A) zu rechnen, mit zunehmendem Abstand nimmt der Schalldruckpegel kontinuierlich ab und beträgt beispielsweise in drei Metern Entfernung lediglich noch 45 dB(A). Um Streitigkeiten mit den Nachbarn zu vermeiden, lohnt sich daher ein Blick auf die zulässigen Höchstwerte, in reinen Wohngebieten gelten beispielsweise tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) als Grenzwerte. Eine Einschätzung für den eigenen Fall kann man mit dem Schallrechner des BWP erhalten (Schallrechner | Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. (waermepumpe.de).

Wie ist die Auffassung der bayerischen Behörden?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vertritt die Auffassung, dass eine Luft-Wärmepumpe nicht als Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBO gilt, sodass sie nicht abstandsflächenrelevant nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayBO ist. Dies liegt daran, dass es in der Regel an der Betretbarkeit für Menschen fehlt. Nach der Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr ist eine Luft-Wärmepumpe üblicherweise auch nicht als gebäudegleiche Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO zu betrachten, da bei einer üblich bemessenen Luft-Wärmepumpe die räumliche Ausdehnung nicht der eines Gebäudes entspricht.

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vertritt somit die Auffassung, dass eine gewöhnliche Luft-Wärmepumpe keine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO erzeugt und somit keine Abstandsflächen erforderlich sind.

Wie begründet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr diese Ansicht?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: Laut Bayerischem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat das OLG Nürnberg bei seiner Entscheidung vom 30. Januar 2017 argumentiert, dass bei der Beurteilung einer gebäudegleichen Wirkung alle Auswirkungen der Anlage unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Daher liege der funktionale Anknüpfungspunkt von Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO nicht im baulichen Umfang der  Anlage, sondern in der von ihr erzeugten Wirkung. Dies würde auch  Geräuschimmissionen einschließen. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr teilt diese Ansicht jedoch nicht. Der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts bestehe darin, eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Gebäuden zu gewährleisten und den Wohnfrieden zu wahren. Der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts, der den Wohnfrieden betrifft, sollte jedoch nicht dazu verwendet werden, um alle gesetzlichen Regelungen, die Dritte betreffen, in den Prüfbereich des Abstandsflächenrechts einzubeziehen. Dies ist insbesondere für das Immissionsschutzrecht relevant, das unter anderem in der TA Lärm und den Immissionsschutzgesetzen verankert ist. Die von der Luft-Wärmepumpe verursachten Emissionen können somit lediglich im Kontext des Gebots zur Rücksichtnahme berücksichtigt werden - nicht aber im Rahmen des Abstandsflächenrechts. Obwohl ich mich dieser Ansicht anschließe, muss man darauf hinweisen, dass die Behördenmeinung nicht entscheidend ist. Solange es in Bayern keine obergerichtliche Entscheidung gibt, die sich dieser Auffassung  anschließt, muss man immer damit rechnen, dass die Gerichte weiterhin  Wärmepumpen als abstandsflächenrelevant bewerten und entsprechenden Nachbarklagen Recht geben. Das hat beispielsweise in Nordrhein-Westfalen dazu geführt, dass die Problematik mittels Runderlass adressiert wurde, der den Mindestabstand aufhebt.

Wie vermeidet man spätere Probleme?

Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring: Es ist immer ratsam, dass Sie vorher das Gespräch suchen, ehe Sie die Wärmepumpe im Abstand zum Nachbarn in Bayern platzieren. Halten Sie im Zweifelsfall bei der Wärmepumpe den Abstand ein. Ein Nachbar in Bayern sollte darauf achten, dass die Pumpe mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt platziert wird und die in der TA Lärm definierten Schallgrenzen beachtet werden.

Herr Müller-Oehring, wir bedanken uns für die aufschlussreichen Antworten.

Gilt bei einer Wärmepumpe ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück? Wenn ja, wie groß ist der Abstand, den man bei einer Wärmepumpe zum Grundstück des Nachbarn einhalten sollte?

In diesem Interview-Blogbeitrag geht es um die Frage, welcher Abstand bei der Installation einer Wärmepumpe in Bayern zu den Nachbarn einzuhalten ist. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften sowie empfohlene Abstände erläutert. Außerdem werden mögliche Konflikte mit den Nachbarn aufgrund von Lärmbelästigungen angesprochen und Tipps gegeben, wie man diese vermeiden kann. Wer also vorhat, eine Wärmepumpe zu installieren und sich über die Abstandsregelungen in Bayern informieren möchte, ist hier genau richtig.

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