Fragen Sie sich, welchen Zuschuss Sie für eine Wärmepumpe erhalten können? Der Staat unterstützt den Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude weiterhin über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Die Förderung wird für private Eigentümer über die KfW abgewickelt.
Je nach persönlicher Situation beträgt der Zuschuss zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Damit sind für ein Einfamilienhaus maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Förderbausteine es gibt, wer die einzelnen Boni erhält und wie Sie den Zuschuss für Ihre Wärmepumpe richtig beantragen.
Für eine förderfähige Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude gibt es grundsätzlich 30 Prozent Grundförderung.
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und – abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen – einen Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent erhalten.
Der Gesamtfördersatz ist auf 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Bei einem Einfamilienhaus beziehungsweise der ersten Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 22.400 Euro.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind zum 21. Juli 2026 entfallen.
Vor dem Antrag muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Förderbedingung abgeschlossen werden.
Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens über das KfW-Portal „Meine KfW“ beantragt werden.
Förderung und gesetzliche Anforderungen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind getrennt zu betrachten.
Die Heizungsförderung ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Private Eigentümer bestehender Wohngebäude beantragen den Zuschuss für eine Wärmepumpe im KfW-Programm 458.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten folgende Förderbausteine:
|
Förderbaustein |
Höhe |
Wesentliche Voraussetzung |
|---|---|---|
|
Grundförderung |
30 % |
Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude |
|
Klimageschwindigkeitsbonus |
16 % |
Selbstgenutzte Hauptwohnung und Austausch einer bestimmten funktionsfähigen alten Heizung |
|
Einkommensbonus |
10–40 % |
Selbstnutzung und Einhaltung der jeweiligen Einkommensgrenze |
|
Maximaler Gesamtfördersatz |
80 % |
Begrenzung der insgesamt anrechenbaren Förderung |
Der früher gewährte Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen ist entfallen. Das gilt auch für den früheren Emissionsminderungszuschlag bei Biomasseanlagen.
Die Höhe des Zuschusses hängt von zwei Größen ab:
den tatsächlich entstandenen und förderfähigen Kosten,
dem individuell erreichbaren Fördersatz.
Für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit berücksichtigt die KfW derzeit Kosten von höchstens 28.000 Euro. Auch wenn die Wärmepumpe einschließlich Installation und Umfeldmaßnahmen beispielsweise 35.000 Euro kostet, wird der Zuschuss nur aus maximal 28.000 Euro berechnet.
|
Fördersituation |
Fördersatz |
Maximaler Zuschuss |
|---|---|---|
|
Nur Grundförderung |
30 % |
8.400 € |
|
Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus |
46 % |
12.880 € |
|
Grundförderung plus 10 % Einkommensbonus |
40 % |
11.200 € |
|
Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und 30 % Einkommensbonus |
76 % |
21.280 € |
|
Maximalförderung |
80 % |
22.400 € |
Der rechnerische Fördersatz kann durch die Kombination mehrerer Bausteine über 80 Prozent liegen. Ausgezahlt werden jedoch höchstens 80 Prozent der berücksichtigten förderfähigen Kosten.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Wer eine Wärmepumpe plant, sollte deshalb die am Tag der Antragstellung geltenden Konditionen erneut prüfen.
Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Kostenobergrenze nach der Zahl der Wohneinheiten:
28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten können somit maximal 58.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt werden:
28.000 Euro + 15.000 Euro + 15.000 Euro = 58.000 Euro.
Die Grundförderung bezieht sich auf die förderfähigen Kosten des gesamten Gebäudes. Der Klimageschwindigkeits- und der Einkommensbonus werden dagegen nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern ist hierfür nach dem Basisantrag regelmäßig ein Zusatzantrag erforderlich.
Das KfW-Programm 458 fördert elektrisch betriebene Wärmepumpen in bestehenden Wohngebäuden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige des Gebäudes muss bei der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Zu den grundlegenden Voraussetzungen gehören unter anderem:
Die Wärmepumpe und ihre Komponenten erfüllen die geltenden technischen Mindestanforderungen.
Die Maßnahme verbessert die Energieeffizienz oder erhöht den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
Das gesamte Heizungsverteilsystem wird optimiert.
Bei wassergeführten Heizungen wird ein hydraulischer Abgleich durchgeführt.
Es handelt sich nicht um eine gebrauchte Anlage, eine Eigenbauanlage oder einen nicht förderfähigen Prototyp.
Ein Fachunternehmen oder ein gelisteter Energieeffizienz-Experte erstellt die Bestätigung zum Antrag, kurz BzA.
Die Anlage muss in der jeweils maßgeblichen Liste der förderfähigen Wärmeerzeuger geführt werden beziehungsweise sämtliche technischen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Eine pauschale Jahresarbeitszahl für den späteren realen Betrieb ist nicht die alleinige Fördervoraussetzung. Entscheidend sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden technischen Mindestanforderungen und die Bestätigung durch das Fachunternehmen oder den Energieeffizienz-Experten.
Grundsätzlich können unterschiedliche elektrisch betriebene Wärmepumpen förderfähig sein, beispielsweise:
Luft-Wasser-Wärmepumpen,
Sole-Wasser-Wärmepumpen beziehungsweise Erdwärmepumpen,
Wasser-Wasser-Wärmepumpen,
Luft-Luft-Wärmepumpen.
Ob ein konkretes Gerät förderfähig ist, muss vor der Auftragserteilung geprüft werden. Auch die Einbindung in das Gebäude und die technischen Eigenschaften der Gesamtanlage sind relevant.
Neben dem eigentlichen Wärmeerzeuger können weitere notwendige Maßnahmen zu den förderfähigen Kosten gehören. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Planung und Baubegleitung, der hydraulische Abgleich, Arbeiten am Heizungsverteilsystem, notwendige Elektroarbeiten sowie vorbereitende und wiederherstellende Umfeldmaßnahmen.
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt für Anträge bis zum 31. Januar 2027 grundsätzlich 16 Prozent. Er richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die eine bestimmte funktionsfähige alte Heizung frühzeitig ersetzen.
Der Bonus kommt insbesondere beim Austausch folgender Anlagen in Betracht:
Ölheizungen,
Kohleheizungen,
Gasetagenheizungen,
Nachtspeicherheizungen,
mindestens 20 Jahre alte Gasheizungen,
mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizungen.
Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Der Bonus wird nur für die selbstgenutzte Hauptwohnung oder alleinige Wohnung gewährt.
Ab dem 1. Februar 2027 wird der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte reduziert. Für Anträge ab dem 1. August 2028 ist nach den derzeit veröffentlichten Konditionen kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr vorgesehen.
Der Einkommensbonus wird ausschließlich für eine selbstgenutzte Hauptwohnung oder alleinige Wohnung gewährt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen.
Für Haushalte ohne minderjährige Kinder gelten folgende Stufen:
|
Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
Einkommensbonus |
|---|---|
|
bis 30.000 € |
40 % |
|
30.001 bis 40.000 € |
30 % |
|
40.001 bis 50.000 € |
10 % |
|
über 50.000 € |
kein Einkommensbonus |
Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Dann kann der jeweilige Bonus bis zu folgenden Grenzen gewährt werden:
40 Prozent bei einem Einkommen bis 40.000 Euro,
30 Prozent bei einem Einkommen bis 50.000 Euro,
10 Prozent bei einem Einkommen bis 60.000 Euro.
Auch mit Einkommensbonus, Klimageschwindigkeitsbonus und Grundförderung bleibt der Gesamtzuschuss auf 80 Prozent begrenzt.
Für eine erfolgreiche Antragstellung ist die richtige Reihenfolge entscheidend.
Vor dem Antrag benötigen Sie eine Bestätigung zum Antrag. Darin werden unter anderem die geplante Heizungsanlage, die voraussichtlichen förderfähigen Kosten und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt.
Vor der Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, nach der seine Wirksamkeit von der Förderzusage der KfW abhängt.
Außerdem muss aus dem Vertrag hervorgehen, wann die Maßnahme voraussichtlich umgesetzt wird. Eine Förderbedingung darf nicht erst nachträglich in einen bereits verbindlich abgeschlossenen Vertrag aufgenommen werden.
Der Antrag wird im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt. Dafür benötigen Sie die BzA-ID aus der Bestätigung zum Antrag.
Mit der Umsetzung sollten Sie grundsätzlich erst beginnen, wenn die Förderzusage vorliegt. Die Beauftragung eines Fachunternehmens zur Planung und die Erstellung der BzA gelten noch nicht als schädlicher Vorhabenbeginn.
Nach der Zusage kann das Vorhaben umgesetzt werden. Dafür stehen grundsätzlich 36 Monate zur Verfügung. Das Fachunternehmen beziehungsweise der Energieeffizienz-Experte bestätigt anschließend die ordnungsgemäße Durchführung und erstellt die Bestätigung nach Durchführung, kurz BnD.
Nach Abschluss der Arbeiten werden über „Meine KfW“ unter anderem folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben eingereicht:
Bestätigung nach Durchführung,
Rechnungen über die förderfähigen Kosten,
Steuer-Identifikationsnummer,
gegebenenfalls Nachweise für den Klimageschwindigkeitsbonus,
gegebenenfalls Einkommensnachweise und Nachweis des Familienzuschlags.
Erst nach Prüfung der Unterlagen wird der Zuschuss ausgezahlt.
Nein. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist das übergeordnete Förderkonzept. Die KfW ist der zuständige Fördergeber, über den private Eigentümer den Zuschuss für den Heizungstausch beantragen.
Die KfW-Förderung ist daher keine zusätzliche Förderung neben der BEG, sondern die konkrete Umsetzung der BEG-Heizungsförderung. Andere energetische Einzelmaßnahmen, etwa an der Gebäudehülle, können weiterhin über das BAFA laufen. Für diese gelten jedoch andere Fördersätze und Kostenobergrenzen.
Zusätzlich zu einem bereits bewilligten Zuschuss kann ein Ergänzungskredit der KfW in Betracht kommen. Dieser beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit und dient insbesondere der Finanzierung beziehungsweise Zwischenfinanzierung geförderter energetischer Maßnahmen.
Der Ergänzungskredit kann nicht unabhängig beantragt werden. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage der KfW oder ein entsprechender Zuwendungsbescheid des BAFA. Die Beantragung erfolgt über einen Finanzierungspartner.
Selbstnutzende Eigentümer können energetische Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ über § 35c Einkommensteuergesetz steuerlich geltend machen.
Die Steuerermäßigung beträgt grundsätzlich 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen und wird über drei Jahre verteilt. Insgesamt können höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt berücksichtigt werden. Das Gebäude muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
Für dieselbe Maßnahme dürfen die steuerliche Ermäßigung und eine öffentliche Zuschussförderung grundsätzlich nicht doppelt in Anspruch genommen werden. Deshalb sollte vor der Antragstellung geprüft werden, welche Variante im Einzelfall günstiger ist. Eine individuelle steuerliche Beurteilung gehört in die Hände eines Steuerberaters.
Neben der bundesweiten Förderung können zeitlich oder regional begrenzte Programme bestehen. Ob diese mit dem KfW-Zuschuss kombiniert werden dürfen, hängt von den Bedingungen des jeweiligen Programms und den Kumulierungsregeln der Bundesförderung ab.
Eigentümer in München sollten deshalb vor der Antragstellung prüfen, ob die Landeshauptstadt München oder der Freistaat Bayern aktuell ergänzende Programme anbietet. Maßgeblich sind immer die zum Antragszeitpunkt veröffentlichten Förderbedingungen. Ein pauschaler Anspruch auf eine zusätzliche regionale Förderung besteht nicht.
Die Förderfähigkeit einer Wärmepumpe und die gesetzlichen Anforderungen an einen Heizungstausch sind zwei unterschiedliche Fragen.
Das seit dem 29. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und die zulässigen Möglichkeiten beim Heizungsersatz. Die BEG beziehungsweise das KfW-Programm 458 legt dagegen fest, unter welchen Voraussetzungen der Einbau finanziell unterstützt wird.
Eine Anlage kann deshalb gesetzlich zulässig sein, ohne sämtliche Förderanforderungen zu erfüllen. Umgekehrt ersetzt eine Förderzusage nicht die Prüfung, ob die geplante Anlage sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt.
Zu den häufigsten Fehlern gehören:
ein verbindlicher Vertragsabschluss ohne Förderbedingung,
der Beginn der Arbeiten vor der Antragstellung oder Förderzusage,
eine fehlende oder fehlerhafte Bestätigung zum Antrag,
die Auswahl einer nicht förderfähigen Anlage,
eine unvollständige Optimierung des Heizungsverteilsystems,
nicht eingeplante Kosten, die später nicht als förderfähig anerkannt werden,
fehlende Nachweise für den Klima- oder Einkommensbonus,
die Verwechslung der tatsächlich anfallenden Kosten mit der Kostenobergrenze,
eine unzulässige Kombination mehrerer Förderungen.
Lassen Sie deshalb vor der Beauftragung prüfen, ob das geplante System und sämtliche begleitenden Arbeiten die aktuellen Förderbedingungen erfüllen.
Die Kosten einer Wärmepumpe hängen unter anderem von der Wärmequelle, der benötigten Leistung, der Gebäudesituation, den vorhandenen Heizflächen und den notwendigen Umfeldmaßnahmen ab. Pauschale Durchschnittspreise sind deshalb nur begrenzt aussagekräftig.
Für eine realistische Beurteilung sollten nicht nur die Anschaffungskosten betrachtet werden. Wichtig sind außerdem:
die Heizlast des Gebäudes,
die benötigte Vorlauftemperatur,
die erwartbare Jahresarbeitszahl,
der Strompreis,
mögliche Anpassungen an Heizkörpern oder Fußbodenheizung,
Wartungs- und Betriebskosten,
die tatsächlich erreichbare Förderung.
Eine fachgerechte Planung ist entscheidend. Eine Wärmepumpe arbeitet besonders wirtschaftlich, wenn sie passend zum Gebäude dimensioniert ist und das Heizsystem mit möglichst niedrigen Vorlauftemperaturen betrieben werden kann.
Gerade bei Bestandsgebäuden in München müssen viele Faktoren zusammenspielen: die bestehende Heizungsanlage, die Platzverhältnisse, der Schallschutz, die elektrischen Voraussetzungen und die Förderbedingungen.
Die Hans Schramm GmbH unterstützt Eigentümer bei der technischen Planung und Umsetzung einer passenden Wärmepumpenlösung. Im Rahmen der Vorbereitung können auch die voraussichtlich förderfähigen Maßnahmen ermittelt und die für den KfW-Antrag benötigten technischen Unterlagen erstellt werden.
Für eine Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude erhalten private Eigentümer derzeit 30 Prozent Grundförderung. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich vom Klimageschwindigkeitsbonus und einem einkommensabhängigen Bonus profitieren.
Für die erste Wohneinheit werden höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Bei einem maximalen Fördersatz von 80 Prozent ergibt sich daraus ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.
Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Fachunternehmen einbinden, Bestätigung zum Antrag erstellen lassen, Vertrag mit Förderbedingung abschließen, Zuschuss beantragen und erst nach der Zusage mit der Umsetzung beginnen. Da sich Kostenobergrenzen und Boni bereits ab Februar 2027 erneut ändern, sollten Eigentümer die Bedingungen unmittelbar vor der Antragstellung noch einmal kontrollieren.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und einen Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent erhalten. Insgesamt werden höchstens 80 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst.
Bei einem Einfamilienhaus werden derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent sind somit maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich.
Der Bonus richtet sich an selbstnutzende Eigentümer, die bestimmte funktionsfähige alte Heizungen austauschen und fachgerecht entsorgen lassen. Dazu gehören unter anderem Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizungen.
Der Einkommensbonus wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beträgt er 10, 30 oder 40 Prozent. Für Haushalte mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Ja. Vor dem Antrag muss zwar bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, dieser muss jedoch eine aufschiebende oder auflösende Förderbedingung enthalten. Mit der Umsetzung darf grundsätzlich erst nach der Förderzusage begonnen werden.
Eine Kombination kann grundsätzlich möglich sein, sofern die Bedingungen sämtlicher beteiligter Programme und die geltenden Kumulierungsgrenzen eingehalten werden. Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG kann für dieselbe Maßnahme hingegen grundsätzlich nicht zusätzlich zu einem öffentlichen Zuschuss genutzt werden.