Wenn die Gasheizung ausfällt, ist schnelles, aber besonnenes Handeln gefragt. Manche Störungen lassen sich durch eine falsche Einstellung, zu niedrigen Anlagendruck oder Luft in den Heizkörpern erklären. Andere Ursachen dürfen ausschließlich von einem Fachbetrieb geprüft und behoben werden.
Besonders wichtig: Nehmen Sie Gasgeruch, Abgasgeruch oder den Verdacht auf austretendes Kohlenmonoxid immer ernst. In solchen Fällen geht die Sicherheit vor jeder Fehlersuche.
Prüfen Sie zunächst Betriebsmodus, Thermostate, Stromversorgung und die Anzeige der Heizungsanlage.
Notieren oder fotografieren Sie den angezeigten Fehlercode.
Bei Gasgeruch dürfen keine Flammen, elektrischen Schalter oder Telefone im Gebäude benutzt werden.
Wiederkehrender Druckverlust, austretendes Wasser oder häufige Abschaltungen gehören in die Hände eines Fachbetriebs.
Eine defekte Gasheizung darf grundsätzlich repariert werden.
Ist sie irreparabel, kommen nach dem geltenden Gebäudemodernisierungsgesetz verschiedene Ersatzlösungen infrage.
Für klimafreundliche Heizungen können Zuschüsse der KfW zur Verfügung stehen. Die konkrete Förderhöhe hängt von Gebäude, Eigentümerstatus, Selbstnutzung, Einkommen und alter Heizungsanlage ab.
Ein möglicher Heizungsdefekt kann sich auf unterschiedliche Weise bemerkbar machen. Typische Anzeichen sind:
Heizkörper bleiben vollständig oder teilweise kalt.
Die Anlage startet nicht oder schaltet sich ständig wieder aus.
Auf dem Display erscheint eine Stör- oder Fehlermeldung.
Der Wasserdruck fällt wiederholt ab.
Aus der Heizungsanlage oder aus Leitungen tritt Wasser aus.
Die Anlage erzeugt ungewöhnliche Geräusche.
Warmwasser steht nicht mehr oder nur unregelmäßig zur Verfügung.
Es ist Gas- oder Abgasgeruch wahrnehmbar.
Nicht jedes Symptom bedeutet automatisch einen schweren Schaden. Ein einzelner gluckernder Heizkörper kann beispielsweise auf Luft im Heizsystem hindeuten. Wiederkehrende Störungen oder mehrere Symptome gleichzeitig sollten dagegen fachlich geprüft werden.
Riecht es im Gebäude nach Gas, versuchen Sie nicht, die Heizung selbst zu überprüfen oder neu zu starten.
Gehen Sie stattdessen folgendermaßen vor:
Vermeiden Sie offene Flammen und Funken. Rauchen Sie nicht und benutzen Sie weder Feuerzeuge noch Streichhölzer.
Betätigen Sie keine Lichtschalter, elektrischen Geräte, Steckdosen, Klingeln oder Telefone im Gebäude.
Öffnen Sie nach Möglichkeit Fenster und Türen. Schalten Sie dabei keinen Ventilator und keine Dunstabzugshaube ein.
Schließen Sie die Gasabsperreinrichtung, sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist.
Warnen Sie andere Bewohner durch Klopfen und nicht durch Klingeln.
Verlassen Sie das Gebäude.
Verständigen Sie erst von außerhalb den Bereitschaftsdienst des Gasnetzbetreibers oder die Feuerwehr unter 112.
Die Ursache eines Gasgeruchs darf ausschließlich von qualifizierten Fachkräften untersucht werden. Der DVGW stellt dazu eine ausführliche Verhaltensanleitung bei Gasgeruch bereit.
Liegt kein Gas- oder Abgasgeruch vor, können Sie einige ungefährliche Kontrollen selbst durchführen.
Prüfen Sie, ob die Anlage mit Strom versorgt wird und sich nicht versehentlich im Sommer-, Absenk- oder Urlaubsbetrieb befindet. Kontrollieren Sie auch, ob eine Zeitschaltung oder eine ungewöhnlich niedrig eingestellte Heizkurve den Betrieb verhindert.
Öffnen Sie die Thermostate der betroffenen Heizkörper. Bleibt nur ein einzelner Heizkörper kalt, kann die Ursache am Thermostatventil, an Luft im Heizkörper oder an der hydraulischen Verteilung liegen.
Bleiben sämtliche Heizkörper kalt, liegt das Problem eher an der zentralen Heizungsanlage, der Regelung, der Umwälzpumpe oder der Wärmeverteilung.
Notieren oder fotografieren Sie die vollständige Anzeige. Hersteller und Baureihe sind ebenfalls hilfreich. Mit diesen Angaben kann sich der Heizungsfachbetrieb auf den Einsatz vorbereiten und gegebenenfalls benötigte Ersatzteile mitbringen.
Ein Fehlercode ist jedoch keine Anleitung für eine eigenständige Reparatur. Öffnen Sie weder das Gehäuse noch gasführende Bauteile.
Der aktuelle Druck lässt sich meist am Manometer oder auf dem Display ablesen. Welcher Druck korrekt ist, hängt von der Heizungsanlage und dem Gebäude ab.
Liegt der Wert außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Bereichs, sollten Sie die Bedienungsanleitung beachten oder einen Fachbetrieb kontaktieren. Wiederkehrender Druckverlust kann unter anderem auf Undichtigkeiten, ein defektes Ausdehnungsgefäß oder ein anderes technisches Problem hinweisen.
Heizungswasser sollte nur entsprechend den Herstellerangaben und über eine geeignete Fülleinrichtung nachgefüllt werden. Im Zweifel sollte dies ein Fachbetrieb übernehmen.
Gluckern einzelne Heizkörper und werden sie oben nicht richtig warm, kann Luft im System die Ursache sein. Das Entlüften kann bei vielen Anlagen selbst vorgenommen werden.
Beachten Sie jedoch: Muss die Anlage häufig entlüftet werden oder fällt gleichzeitig der Wasserdruck ab, sollte die Ursache fachlich untersucht werden.
Zu den möglichen Ursachen gehören:
falsche Einstellungen der Regelung,
ein klemmendes oder defektes Thermostatventil,
Luft im Heizsystem,
zu niedriger oder stark schwankender Anlagendruck,
eine defekte Umwälzpumpe,
ein Fehler an Zündung, Brenner oder Steuerung,
Störungen der Gasversorgung,
ein verschmutzter oder defekter Sensor,
ein Problem mit Abgasführung oder Verbrennungsluft,
Wasserverlust durch undichte Bauteile.
Eine eindeutige Diagnose ist aus der Ferne meist nicht möglich. Insbesondere Arbeiten an Brenner, Gasleitung, Elektrik oder Abgasführung gehören ausschließlich in fachkundige Hände.
Ein Heizungsfachbetrieb sollte eingeschaltet werden, wenn:
die Anlage trotz korrekter Einstellungen nicht startet,
der Fehler nach einem zulässigen Neustart erneut erscheint,
der Druck immer wieder abfällt,
Wasser austritt,
die Heizung wiederholt abschaltet,
ungewöhnliche Geräusche aus dem Gerät selbst kommen,
mehrere Heizkörper oder das gesamte Gebäude kalt bleiben,
keine ausreichende Warmwasserversorgung mehr vorhanden ist,
die Anlage im Winter vollständig ausgefallen ist.
Bei Gasgeruch, Abgasgeruch, einem ausgelösten Kohlenmonoxidmelder oder gesundheitlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit ist dagegen nicht der normale Kundendienst der erste Schritt. Verlassen Sie den Gefahrenbereich und verständigen Sie Feuerwehr beziehungsweise Gasnetzbetreiber.
Bis zur Reparatur können einzelne Räume vorübergehend mit geeigneten elektrischen Heizgeräten temperiert werden. Dabei sind die Herstellerhinweise sowie die Belastbarkeit von Steckdosen und Stromkreisen zu beachten. Leistungsstarke Elektroheizgeräte sollten nicht gemeinsam über Mehrfachsteckdosen betrieben werden.
Schließen Sie Türen zu wenig genutzten Räumen und halten Sie bewohnte Räume auf einer ausreichenden Temperatur. Bei starkem Frost muss außerdem verhindert werden, dass wasserführende Leitungen einfrieren.
Ein Notstromaggregat darf nicht improvisiert mit dem Hausnetz oder der Heizungsanlage verbunden werden. Eine solche Versorgung setzt eine fachgerecht geplante Umschalteinrichtung und eine technisch kompatible Anlage voraus.
Ob eine Reparatur oder ein Austausch sinnvoller ist, hängt nicht allein vom Alter der Heizung ab. Entscheidend sind insbesondere:
Art und Umfang des Defekts,
Verfügbarkeit von Ersatzteilen,
bisherige Reparaturhäufigkeit,
Effizienz und Zustand der Anlage,
Energieverbrauch des Gebäudes,
erforderliche Vorlauftemperaturen,
erwartete zukünftige Brennstoffkosten,
Investitionskosten einer neuen Heizung,
verfügbare Fördermittel,
geplante Sanierungsmaßnahmen.
Eine vergleichsweise kleine Reparatur kann auch bei einer älteren Anlage wirtschaftlich sinnvoll sein. Bei einem beschädigten Wärmetauscher, häufigen Störungen oder nicht mehr verfügbaren Ersatzteilen kann der Austausch dagegen die bessere Lösung sein.
Allein das Überschreiten eines bestimmten Alters führt nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes nicht mehr zu einer allgemeinen Austauschpflicht für alte Heizkessel. Unabhängig davon müssen Heizungen sicher betrieben und fachgerecht instand gehalten werden.
Eine pauschale Amortisationszeit lässt sich nicht nennen. Sie hängt unter anderem von den tatsächlichen Investitionskosten, dem bisherigen Verbrauch, dem neuen Heizsystem, den Energiepreisen und der Förderung ab.
Das seit dem 30. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt beim Heizungsersatz in einem bestehenden Gebäude nicht pauschal eine Wärmepumpe vor. § 42 GModG nennt verschiedene mögliche Lösungen, darunter:
elektrisch betriebene Wärmepumpen,
solarthermische Anlagen,
Biomasseheizungen,
Wärmepumpen-Hybridheizungen,
Solarthermie-Hybridheizungen,
bestimmte KWK-Anlagen,
Stromdirektheizungen unter besonderen Voraussetzungen,
Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze,
weitere innovative Heizungslösungen,
weiterhin auch Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas.
Die jeweils einschlägigen technischen und gesetzlichen Anforderungen müssen allerdings eingehalten werden. Die Auswahl sollte deshalb auf Grundlage des Gebäudes, der Heizlast, der Wärmeverteilung und der zu erwartenden Betriebskosten erfolgen. Die zulässigen Optionen sind in § 42 GModG aufgeführt.
Auch nach der Gesetzesänderung ist der Einbau einer neuen Gasheizung in einem bestehenden Gebäude nicht pauschal verboten. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen lässt, muss jedoch die Brennstoffanforderungen des § 43 GModG berücksichtigen.
Nach geltendem Recht müssen grundsätzlich folgende Anteile der bereitgestellten Wärme aus den gesetzlich anerkannten Brennstoffen stammen:
ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent,
ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent,
ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent,
ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent.
Die Anforderungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch durch anrechenbare Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine passende Hybridlösung erfüllt werden. Für eine fossile Heizung, die wegen eines irreparablen Ausfalls eingebaut wird, enthält das Gesetz außerdem zeitlich begrenzte Übergangsregelungen.
Wer heute eine neue Gasheizung erwägt, sollte deshalb nicht nur den Anschaffungspreis betrachten. Wichtig sind auch die zukünftige Verfügbarkeit und die Kosten geeigneter Brennstoffe sowie die langfristige Wirtschaftlichkeit. Die genauen gesetzlichen Vorgaben enthält § 43 GModG.
Für den Einbau bestimmter klimafreundlicher Heizungen in bestehenden Wohngebäuden können Eigentümer einen Zuschuss bei der KfW beantragen. Gefördert werden unter anderem:
Wärmepumpen,
solarthermische Anlagen,
Biomasseheizungen,
Brennstoffzellenheizungen,
bestimmte wasserstofffähige Heizungen,
innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Bei einem Einfamilienhaus beziehungsweise für die erste Wohneinheit berücksichtigt die KfW seit dem 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten:
28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um jeweils 750 Euro.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Für eine selbst genutzte Hauptwohnung kann bis zum 31. Januar 2027 zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent infrage kommen. Voraussetzung ist unter anderem der fachgerechte Austausch einer bestimmten funktionsfähigen alten Heizung. Bei einer zentralen Gasheizung muss diese grundsätzlich mindestens 20 Jahre alt sein; bei einer Gasetagenheizung gilt diese Altersgrenze nicht.
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen außerdem einen Einkommensbonus von 10, 30 oder 40 Prozent erhalten. Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das für die Einstufung maßgebliche Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.
Insgesamt ist die Förderung auf maximal 80 Prozent der berücksichtigten förderfähigen Kosten begrenzt.
Bei 28.000 Euro berücksichtigten Kosten ergeben sich beispielsweise:
|
Förderkonstellation |
Fördersatz |
Rechnerischer Zuschuss |
|---|---|---|
|
Nur Grundförderung |
30 % |
8.400 Euro |
|
Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus |
46 % |
12.880 Euro |
|
Maximal mögliche Förderung |
80 % |
22.400 Euro |
Diese Beispiele ersetzen keine individuelle Förderprüfung. Ob ein Bonus tatsächlich beansprucht werden kann, hängt unter anderem von Selbstnutzung, Haushaltsjahreseinkommen, bisheriger Heizung, Gebäudeart und Antragstag ab.
Vor dem Förderantrag muss grundsätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Förderbedingung geschlossen werden. Erst anschließend wird der Antrag bei der KfW gestellt. Die aktuellen Voraussetzungen veröffentlicht die KfW im Förderprodukt 458.
Eine regelmäßige fachgerechte Wartung kann dazu beitragen, Störungen frühzeitig zu erkennen und einen sicheren sowie effizienten Betrieb zu unterstützen. Welcher Wartungsabstand sinnvoll ist, richtet sich nach Anlage, Alter, Herstellerangaben und gegebenenfalls dem Wartungsvertrag.
Darüber hinaus können folgende Maßnahmen sinnvoll sein:
Heizkörper reinigen und freihalten,
Thermostatventile kontrollieren,
auffällige Druckveränderungen beobachten,
Heizungs- und Warmwasserleitungen dämmen,
Heizkurve und Vorlauftemperatur optimieren,
bei ungleichmäßiger Wärmeverteilung einen hydraulischen Abgleich prüfen lassen.
Arbeiten an Gasleitung, Brenner, Abgasführung und sicherheitsrelevanten Bauteilen dürfen nur von entsprechend qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden.
Bei einem Ausfall der Gasheizung können zunächst Einstellungen, Thermostate, Fehlercode und Anlagendruck kontrolliert werden. Eigenständige Eingriffe in das Heizgerät oder in gasführende Bauteile sind jedoch tabu.
Bei Gasgeruch müssen Bewohner das Gebäude verlassen und den Gasnetzbetreiber oder die Feuerwehr von außen verständigen. Führt die einfache Kontrolle nicht zum Erfolg, sollte ein Heizungsfachbetrieb die Ursache feststellen.
Eine defekte Gasheizung darf weiterhin repariert werden. Ist sie irreparabel, stehen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz mehrere Ersatzlösungen zur Verfügung. Auch eine neue Gasheizung ist im Bestand nicht pauschal verboten, unterliegt bei einem Einbau nach dem 29. Juli 2026 jedoch steigenden Anforderungen an die eingesetzten Brennstoffe.
Für den Umstieg auf eine förderfähige klimafreundliche Heizung können seit dem 21. Juli 2026 Zuschüsse von 30 bis maximal 80 Prozent der berücksichtigten Kosten infrage kommen.
Typische Anzeichen sind kalte oder ungleichmäßig warme Heizkörper, wiederkehrende Abschaltungen, Fehlercodes, ungewöhnliche Geräusche, Druckverlust, austretendes Wasser oder eine ausgefallene Warmwasserversorgung. Gas- oder Abgasgeruch ist dagegen ein akutes Warnzeichen.
Benutzen Sie im Gebäude keine Flammen, elektrischen Schalter, Klingeln oder Telefone. Öffnen Sie nach Möglichkeit Fenster und Türen, warnen Sie andere Bewohner durch Klopfen und verlassen Sie das Gebäude. Rufen Sie den Gasnetzbetreiber oder die Feuerwehr erst von außerhalb an.
Ja. Das geltende Gebäudemodernisierungsgesetz verbietet die Reparatur einer bestehenden Gasheizung nicht. Ob die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Schaden, Alter, Ersatzteilversorgung und Zustand der Anlage ab.
Nach der seit Juli 2026 geltenden Struktur des Gebäudemodernisierungsgesetzes besteht allein aufgrund des Alters keine allgemeine Austauschpflicht mehr. Unabhängig davon muss die Anlage sicher betrieben und bei Defekten instand gesetzt werden.
Eine neue Gasheizung ist im Bestand weiterhin zulässig. Wird sie nach dem 29. Juli 2026 eingebaut, müssen grundsätzlich die gestaffelten Brennstoffanforderungen des § 43 GModG berücksichtigt werden. Aufgrund möglicher Mehrkosten und Versorgungsrisiken sollten auch Wärmepumpe, Wärmenetz und Hybridlösungen geprüft werden.
Die Grundförderung beträgt derzeit 30 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und ein Einkommensbonus hinzukommen. Insgesamt sind maximal 80 Prozent möglich. Bei einem Einfamilienhaus werden bis zum 31. Januar 2027 höchstens 28.000 Euro Kosten berücksichtigt, sodass der maximale Zuschuss 22.400 Euro beträgt.