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Wann muss ein Vermieter Badewanne oder andere Sanitäranlagen erneuern: Rechte der Mieter genau erklärt

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Im Rahmen des Mietverhältnisses sind sowohl Vermieter als auch Mieter an Rechte und Pflichten gebunden, die insbesondere in § 535 BGB geregelt sind. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietwohnung während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten, was auch notwendige Renovierungsarbeiten umfasst. Mängel, die nicht vom Mieter verschuldet sind, müssen vom Vermieter behoben werden, andernfalls hat der Mieter einen Renovierungsanspruch und kann eine Mietminderung verlangen. Funktioniert die einzige Bade- oder Duschmöglichkeit nicht, ist eine Mietminderung von bis zu 30 % möglich. Die Lebensdauer von Badezimmerausstattungen wie Badewanne, Dusche oder Armaturen wird üblicherweise auf etwa 20 bis 30 Jahre geschätzt; nach Ablauf dieser Zeit kann eine Erneuerung erforderlich sein.

  • Der Vermieter muss die Badewanne, die Dusche, das WC oder die Armaturen erneuern, wenn sie nicht mehr vertragsgemäß nutzbar sind. Reine optische Alterung reicht meistens nicht aus, um eine Erneuerung verlangen zu können. Defekte, Undichtigkeiten, starke Abnutzung oder hygienische Mängel können jedoch eine Instandsetzungspflicht und damit eine Pflicht zur Renovierung auslösen.

  • Mieter sollten Mängel schriftlich melden, dokumentieren und dem Vermieter eine angemessene Frist setzen. Übernimmt der Mieter selbst Renovierungsarbeiten, die eigentlich in die Verantwortung des Vermieters fallen, kann er die Kosten für Material und Helfer zurückfordern, nicht jedoch für die eigene Arbeitszeit.

  • Modernisierungen, die der Verbesserung des Wohnkomforts oder der energetischen Sanierung dienen, müssen Mieter in der Regel dulden, sofern keine unzumutbare Härte vorliegt. Bei echten Modernisierungen kann der Vermieter eine Mieterhöhung von bis zu 8 % der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Der Mietspiegel dient dabei als Orientierung für zulässige Mieterhöhungen nach Modernisierungen.

  • Renovierungspflichten und Renovierungsarbeiten sind im Mietverhältnis klar geregelt. Die Renovierungspflicht kann im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, ist aber nur bei einer wirksamen Klausel gültig. Wird die Wohnung unrenoviert übernommen, besteht beim Auszug keine Renovierungspflicht, es sei denn, eine entsprechende Vereinbarung liegt vor.

  • In Münchner Altbau- und Bestandswohnungen ist die Abgrenzung zwischen „alt, aber nutzbar“ und „mangelhaft“ besonders wichtig.

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Muss der Vermieter eine alte Badewanne erneuern?

Der Vermieter ist nach den Regelungen des Mietrechts verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch ein funktionsfähiges Badezimmer mit nutzbarer Badewanne, Dusche, WC, Waschbecken und Armaturen.

Ob und wann der Vermieter eine Sanierung oder andere Maßnahmen durchführen muss, hängt von bestimmten Voraussetzungen und dem jeweiligen Grund ab, wie etwa Schäden, erheblichem Verschleiß oder Funktionsverlust. Die Antwort auf die Frage, wann eine Erneuerung notwendig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und dem konkreten Zustand der Badewanne.

Eine alte Badewanne muss aber nicht automatisch ersetzt werden. Entscheidend ist nicht das Alter allein, sondern der Zustand.

Der Vermieter muss tätig werden, wenn die Badewanne oder andere Sanitäranlagen nicht mehr richtig nutzbar sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • Undichtigkeiten

  • starken Beschädigungen

  • hygienischen Problemen

  • erheblich rauer oder beschädigter Oberfläche

  • Rost, tiefen Abplatzungen oder scharfen Kanten

  • nicht funktionierenden Armaturen

  • Feuchtigkeitsschäden durch defekte Anschlüsse

Ein Bad darf also altmodisch sein. Es muss aber weiterhin sicher, hygienisch und funktional nutzbar bleiben.

Abnutzung, Verschleiß und Alter: Wo liegt die Grenze?

Gerade in München gibt es viele Mietwohnungen mit älteren Bädern – etwa in Altbauten, Nachkriegsbauten oder Gebäuden aus den 60er-, 70er- und 80er-Jahren.

Hier ist es wichtig, die Unterschiede zwischen Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Sanierung zu kennen: Schönheitsreparaturen betreffen meist das Streichen der Wände oder das Erneuern von Tapeten, während Instandhaltung die Beseitigung von Mängeln wie defekten Armaturen umfasst und Sanierung größere bauliche Maßnahmen wie den Austausch der Badewanne oder Kacheln bedeutet. Ein Beispiel: Sind die Kacheln lediglich optisch vergilbt, besteht in der Regel kein Renovierungsanspruch – es muss nichts unternommen werden. Sind jedoch Brandlöcher im Fußboden oder an den Kacheln vorhanden, handelt es sich nicht um normalen Verschleiß, sondern um einen Schaden, der in der Regel vom Mieter zu beheben oder zu melden ist. Auch bei stark abgenutzten Wänden, die nicht mehr in neutralen Farbtönen gestrichen sind, kann eine Renovierungspflicht des Mieters bestehen, sofern dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Solche Bäder wirken oft nicht mehr modern, sind aber rechtlich nicht automatisch mangelhaft. Vergilbte Farben, alte Fliesen oder ein nicht mehr zeitgemäßes Design begründen für sich genommen meist keinen Anspruch auf Erneuerung. Bei rein optischen Mängeln besteht also kein Renovierungsanspruch.

Anders sieht es aus, wenn die Abnutzung die Nutzung beeinträchtigt. Beispiele:

  • Die Oberfläche der Badewanne ist so rau, dass sie kaum noch zu reinigen ist.

  • Emaille ist beschädigt und Wasser kann eindringen.

  • Die Armatur lässt sich nicht mehr richtig bedienen.

  • Silikonfugen sind schadhaft, und es droht Feuchtigkeit hinter die Wand zu gelangen.

  • Die Dusche oder Badewanne ist undicht.

In diesen Fällen besteht ein Unterschied: Dann geht es nicht mehr um Verschönerung, sondern um Instandhaltung, und der Vermieter ist zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Liegt ein erheblicher Mangel vor, kann ein Renovierungsanspruch des Mieters bestehen. Die Renovierungspflicht richtet sich nach dem Mietvertrag und den gesetzlichen Vorgaben – ist sie wirksam auf den Mieter übertragen, muss dieser beispielsweise die Wände bei Auszug streichen.

Ästhetischer Mangel oder echter Defekt?

Für Mieter ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Ein ästhetischer Mangel liegt vor, wenn das Bad zwar alt aussieht, aber normal nutzbar ist. Dazu zählen zum Beispiel:

  • alte Fliesenfarben

  • sichtbare Gebrauchsspuren

  • veraltete Armaturenoptik

  • altmodische Badewanne

  • unmodernes Gesamtbild

  • alte oder beschädigte Kacheln

Typische Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände, das Ausbessern von Kacheln oder das Erneuern von Fußbodenbelägen können zu den Aufgaben gehören, die Mieter oder Vermieter je nach vertraglicher Regelung übernehmen müssen.

Ein funktionaler Mangel liegt dagegen vor, wenn die Nutzung eingeschränkt ist. Beispiele:

  • Badewanne läuft aus

  • Wasserhahn tropft dauerhaft

  • Abfluss funktioniert nicht richtig

  • Dusche ist nicht nutzbar

  • WC ist defekt

  • Schimmel entsteht durch bauliche oder technische Mängel

  • Feuchtigkeit oder Schimmel an der Decke kann ebenfalls ein Hinweis auf einen funktionalen Mangel sein

Nur bei funktionalen Mängeln besteht in der Regel ein Anspruch auf Reparatur oder Erneuerung.

Wer zahlt die Erneuerung?

Wenn es sich um Instandhaltung oder Instandsetzung handelt, trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten. Reparaturen und Renovierungsarbeiten im Mietverhältnis können jedoch durch entsprechende Klauseln in Mietverträgen geregelt sein. Modernisierungen, wie etwa der Einbau einer neuen Badewanne zur Steigerung des Wohnkomforts, können zu einer Mieterhöhung führen, wobei der Mietspiegel als Grundlage für die Berechnung der neuen Miete dient.

Das gilt zum Beispiel bei:

  • defekten Sanitäranlagen

  • altersbedingtem Verschleiß

  • undichten Leitungen

  • beschädigten Anschlüssen

  • nicht mehr nutzbarer Badewanne

Im Rahmen des Mietverhältnisses besteht für den Vermieter die Pflicht, notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und Modernisierung durchzuführen. Mieter haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Renovierungsanspruch, wenn die Badewanne beispielsweise aufgrund von Alter oder technischen Defekten erneuert werden muss. Die Übertragung von Renovierungspflichten auf den Mieter ist nur zulässig, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei Auszug kann es sein, dass Mieter die Wohnung in einem bestimmten Zustand zurückgeben und bestimmte Renovierungspflichten erfüllen müssen, sofern entsprechende Klauseln im Mietvertrag wirksam sind.

Anders ist es, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat. Dann kann der Vermieter unter Umständen Ersatz verlangen.

Beispiel: Eine Badewanne ist nach vielen Jahren normaler Nutzung stark abgenutzt. Dann ist das regelmäßig Sache des Vermieters. Wird sie dagegen durch unsachgemäße Nutzung beschädigt, kann eine Verantwortung des Mieters in Betracht kommen.

Modernisierung oder Instandsetzung?

Bei der Erneuerung von Sanitäranlagen kommt es darauf an, ob es sich um Instandsetzung, Renovierung, Modernisierung oder Sanierung handelt. Die Unterschiede: Instandsetzung umfasst die Beseitigung von Mängeln, Renovierung bezieht sich auf Schönheitsreparaturen und optische Verbesserungen, Modernisierung sind Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung des Wohnwerts oder zur Energieeinsparung, während Sanierung meist umfangreiche Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder zur Beseitigung gravierender Schäden meint.

Instandsetzung bedeutet: Ein Mangel wird beseitigt. Das Bad wird wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht.

Modernisierung bedeutet: Das Bad wird über den bisherigen Zustand hinaus verbessert. Modernisierungen sind besondere Maßnahmen, die über die reine Instandhaltung hinausgehen und beispielsweise den Wohnkomfort oder die Energieeffizienz steigern.

Beispiele für Instandsetzung:

  • defekte Badewanne wird ersetzt

  • undichte Armatur wird repariert

  • beschädigter Abfluss wird erneuert

  • schadhafte Fugen werden instand gesetzt

Beispiele für Modernisierung:

  • Badewanne wird durch eine komfortablere Dusche ersetzt

  • Bad wird barriereärmer gestaltet

  • neue Ausstattung erhöht den Wohnwert deutlich

  • zusätzliche technische Ausstattung wird eingebaut

Renovierungsarbeiten wie das Streichen von Wänden oder das Erneuern von Fliesen fallen unter Renovierung und können im Mietvertrag durch Klauseln geregelt sein. Renovierungsfristen und Renovierungspflichten dürfen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen in Mietverträgen vereinbart werden; starre Fristen sind laut Mietrecht meist unwirksam. Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Mietrecht regeln, welche Maßnahmen und Pflichten zwischen Mieter und Vermieter gelten und wie ein möglicher Renovierungsanspruch durchgesetzt werden kann.

Für Mieter ist wichtig: Eine notwendige Reparatur ist keine freiwillige optische Aufwertung. Der Vermieter kann sie nicht einfach als Modernisierung behandeln.

Darf der Vermieter statt einer Badewanne eine Dusche einbauen?

Das hängt von der jeweiligen Situation ab.

Wenn im Mietvertrag oder bei Einzug eine Badewanne zur Wohnung gehörte, kann der Austausch gegen eine Dusche eine Maßnahme im Sinne des Mietrechts darstellen. Solche Maßnahmen, insbesondere Modernisierungen, sind häufig durch bestimmte Klauseln im Mietvertrag geregelt und unterliegen gesetzlichen Voraussetzungen. Das Interesse des Vermieters an Modernisierungen muss dabei stets mit den Rechten des Mieters abgewogen werden. Die Pflicht zur Zustimmung hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und der individuellen Situation ab.

Eine Dusche kann sinnvoll sein, wenn sie die Nutzbarkeit verbessert oder aus technischen Gründen nötig ist. Trotzdem sollte geklärt werden:

  • War die Badewanne Bestandteil der vereinbarten Ausstattung?

  • Ist die Änderung für den Mieter zumutbar?

  • Wird der Charakter des Badezimmers wesentlich verändert?

  • Handelt es sich um Reparatur oder Modernisierung?

Gerade bei kleinen Münchner Bädern kann der Umbau von Wanne auf Dusche praktisch sinnvoll sein. Rechtlich sollte das aber sauber abgestimmt werden.

Was können Mieter tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Mieter sollten Schritt für Schritt vorgehen. In vielen Fällen entstehen typische Probleme und Situationen zwischen Mietern und Vermietern, etwa wenn es um die Erneuerung der Badewanne oder andere Maßnahmen im Badezimmer geht. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass sowohl Mieter als auch Vermieter Rechte und Pflichten haben, die sich aus dem Mietrecht ergeben. Je nach Situation kann für Mieter ein Renovierungsanspruch bestehen, wenn das Bad erhebliche Mängel aufweist, oder eine Renovierungspflicht, falls entsprechende Klauseln im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden. Mietern wird empfohlen, bei Problemen zunächst das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Die richtige Antwort und das passende Vorgehen hängen immer vom Einzelfall ab.

1. Mangel dokumentieren

Sinnvoll sind:

  • Fotos

  • Videos

  • genaue Beschreibung des Problems

  • Datum der Feststellung

  • Hinweise auf Nutzungseinschränkungen

  • Zeugen, falls vorhanden

Je konkreter die Dokumentation, desto leichter lässt sich der Anspruch später begründen.


2. Vermieter schriftlich informieren

Die Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen.

Wichtig sind:

  • genaue Beschreibung des Mangels

  • Bitte um Beseitigung

  • angemessene Frist zur Reparatur

  • Hinweis auf mögliche Nutzungseinschränkung

Ein kurzer Satz wie „Die Badewanne ist alt“ reicht nicht. Besser ist eine konkrete Beschreibung, zum Beispiel: „Die Oberfläche ist stark aufgeraut, lässt sich trotz Reinigung nicht mehr hygienisch sauber halten und weist Abplatzungen auf.“


3. Frist setzen

Der Vermieter muss Gelegenheit bekommen, den Mangel zu prüfen und zu beheben.

Die Frist sollte realistisch sein. Bei akuten Schäden, etwa Wasseraustritt, muss schneller reagiert werden als bei reinem Verschleiß ohne unmittelbare Gefahr.


4. Mietminderung prüfen

Wenn die Nutzung des Badezimmers eingeschränkt ist, kann eine Mietminderung möglich sein.

Das gilt zum Beispiel bei:

  • nicht nutzbarer Badewanne

  • fehlendem Warmwasser

  • defekter Dusche

  • starken Gerüchen durch Abflussprobleme

  • Feuchtigkeitsschäden

Mieter sollten eine Mietminderung nicht vorschnell und ohne Prüfung geltend machen. Bei Unsicherheit ist Beratung durch Mieterverein oder Rechtsberatung sinnvoll.


Kommunikation mit dem Vermieter: sachlich und konkret bleiben

Viele Konflikte entstehen, weil Mängel zu ungenau beschrieben werden.

Statt allgemein zu schreiben:
„Das Bad ist alt und muss erneuert werden.“

Besser:
„Die Badewanne weist mehrere Abplatzungen auf, die Oberfläche ist stark rau und lässt sich nicht mehr hygienisch reinigen. Bitte prüfen Sie eine Instandsetzung oder einen Austausch.“

So ist klar, dass es nicht um Geschmack oder Modernität geht, sondern um Nutzbarkeit und Zustand.


Typische Fälle aus der Praxis

– Alte Badewanne mit Gebrauchsspuren

Kratzer, matte Stellen oder ein altmodischer Look reichen meist nicht aus. Solange die Badewanne nutzbar, dicht und hygienisch zu reinigen ist, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Austausch.


– Stark beschädigte Oberfläche

Ist die Oberfläche rau, abgeplatzt oder nicht mehr hygienisch zu reinigen, kann eine Erneuerung oder Instandsetzung erforderlich sein.


– Tropfende Armatur

Eine dauerhaft tropfende oder nicht mehr richtig bedienbare Armatur ist ein Mangel. Der Vermieter muss für Reparatur oder Austausch sorgen, sofern der Schaden nicht vom Mieter verursacht wurde.


– Undichte Badewanne

Bei Undichtigkeiten besteht Handlungsbedarf. Hier geht es nicht nur um die Nutzung des Bades, sondern auch um mögliche Folgeschäden am Gebäude.


– Schimmel im Bad

Schimmel kann unterschiedliche Ursachen haben. Liegt die Ursache in baulichen Mängeln, undichten Anschlüssen oder mangelnder Abdichtung, muss der Vermieter handeln. Liegt die Ursache ausschließlich im falschen Lüftungs- oder Heizverhalten, kann die Bewertung anders ausfallen.


Wann ein Fachbetrieb sinnvoll ist

Bei sichtbaren Schäden an Badewanne, Dusche, Armaturen oder Anschlüssen sollte ein Fachbetrieb prüfen, ob eine Reparatur ausreicht oder ein Austausch nötig ist. Ein Experte kann die Situation fachgerecht beurteilen und Empfehlungen zu den notwendigen Maßnahmen geben.

Gerade in Münchner Bestandswohnungen ist Erfahrung wichtig. Alte Leitungen, enge Grundrisse, innenliegende Bäder oder nachträgliche Umbauten können die Bewertung erschweren.

Die Hans Schramm GmbH ist seit 1903 in München tätig und kennt die typischen Anforderungen in Altbauwohnungen, Nachkriegsbauten und Mehrfamilienhäusern. Mit über 50 eigenen Fachhandwerkern aus Sanitär, Heizung, Elektro und Fliesen kann Schramm einschätzen, ob eine Reparatur, ein Austausch oder eine umfassendere Badmaßnahme sinnvoll ist.

Fazit

Ein Vermieter muss eine Badewanne oder andere Sanitäranlagen nicht allein deshalb erneuern, weil sie alt oder optisch nicht mehr modern sind.

Das Wichtigste für Mieter und Vermieter ist: Die Antwort auf die Frage, wann der Vermieter die Badewanne erneuern muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Zustand und der Nutzbarkeit der Badewanne sowie von den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Pflichten. Die wichtigsten Erkenntnisse: Mieter haben das Recht auf eine funktionierende Badewanne, während Vermieter verpflichtet sind, bei erheblichen Mängeln Maßnahmen zu ergreifen.

Entscheidend ist, ob das Bad noch vertragsgemäß nutzbar ist. Bei Defekten, Undichtigkeiten, starken Beschädigungen oder hygienischen Problemen muss der Vermieter handeln.

Für Mieter ist wichtig: Mängel konkret dokumentieren, schriftlich melden und sachlich argumentieren. Für Vermieter gilt: Eine schnelle Prüfung und klare Kommunikation vermeiden Folgeschäden und Streit.

Häufige Fragen

– Muss der Vermieter eine alte Badewanne ersetzen?

Nur dann, wenn sie nicht mehr vertragsgemäß nutzbar ist. Alter oder veraltete Optik allein reichen meist nicht aus.

– Wer zahlt eine neue Badewanne in der Mietwohnung?

Bei normalem Verschleiß oder Defekten trägt grundsätzlich der Vermieter die Kosten. Hat der Mieter den Schaden verursacht, kann etwas anderes gelten.

– Darf ich als Mieter eine neue Badewanne verlangen?

Ja, wenn die vorhandene Badewanne mangelhaft ist und die Nutzung erheblich beeinträchtigt. Bei rein optischen Gründen besteht meist kein Anspruch.

– Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Mangel dokumentieren, schriftlich anzeigen, Frist setzen und bei ausbleibender Reaktion rechtliche Beratung oder den Mieterverein einbeziehen.

– Muss der Vermieter das ganze Bad erneuern?

Nein. Der Vermieter muss in der Regel nur den Mangel beseitigen. Eine komplette optische Modernisierung können Mieter normalerweise nicht verlangen.

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