Wer eine Wärmepumpe in einem bestehenden Wohngebäude einbauen lässt, kann die BEG-Heizungsförderung über die KfW beantragen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Kostenobergrenzen und Bonusstufen. Dieser Beitrag erklärt Förderhöhe, Voraussetzungen und die richtige Reihenfolge.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent.
Selbstnutzer können 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 10, 30 oder 40 Prozent Einkommensbonus erhalten.
Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt: 8.400 Euro bei reiner Grundförderung und bis zu 22.400 Euro bei 80 Prozent Gesamtförderung.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind seit dem 21. Juli 2026 entfallen.
Vor dem Antrag ist ein Vertrag mit Förderbedingung erforderlich; die Umsetzung beginnt grundsätzlich erst nach Zusage.

Die Heizungsförderung ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Private Eigentümer bestehender Wohngebäude beantragen den Zuschuss regelmäßig im KfW-Programm 458. Für Unternehmen gelten andere Programme und teils andere Konditionen.
Das Gebäude muss ein Bestandswohngebäude sein; Bauantrag oder Bauanzeige liegen bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück. Neubauten folgen anderen Programmen. Eine pauschale Fünf-Prozent-Förderung der Wärmepumpe im Neubau gibt es im Programm 458 nicht.
Für eine förderfähige elektrisch angetriebene Wärmepumpe beträgt sie 30 Prozent der berücksichtigten Kosten.
Selbstnutzer erhalten derzeit 16 Prozent zusätzlich, wenn sie eine funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung beziehungsweise eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen und entsorgen lassen. Der Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte; ab dem 1. August 2028 entfällt er.
Für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohnung gelten 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Bei mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind steigt die Grenze einmalig um 10.000 Euro.
Der maximale Gesamtfördersatz hängt von Antragstellergruppe und Einkommensstufe ab. In besonders begünstigten Fällen sind bis zu 80 Prozent möglich. Boni dürfen daher nicht pauschal bis 80 Prozent addiert werden.
Für Einfamilienhaus beziehungsweise erste Wohneinheit gelten aktuell höchstens 28.000 Euro, für die zweite bis sechste jeweils 15.000 Euro und ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Betrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Förderfähig können auch Installation, Inbetriebnahme, Fachplanung, Baubegleitung, hydraulischer Abgleich, Heizflächen, notwendige Elektroarbeiten, Ausbau der alten Heizung und Umfeldmaßnahmen sein.
30 Prozent von 28.000 Euro ergeben 8.400 Euro. Auch bei 35.000 Euro tatsächlichen Kosten bleibt die Berechnungsbasis auf 28.000 Euro begrenzt.
Bei erfüllten Voraussetzungen ergeben 46 Prozent von 28.000 Euro einen Zuschuss von 12.880 Euro.
Bei einem zulässigen Gesamtfördersatz von 80 Prozent ergeben 28.000 Euro maximal 22.400 Euro Zuschuss.
Technische Mindestanforderungen am Antragstag werden eingehalten.
Das Gebäude ist ein förderfähiges Bestandswohngebäude.
Heizungsverteilung wird optimiert; bei wassergeführten Systemen erfolgt der hydraulische Abgleich.
Keine gebrauchte Anlage, Eigenbauanlage oder nicht förderfähiger Prototyp.
Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte erstellt die BzA.
Gerät und Einbindung erfüllen die konkreten KfW-Anforderungen.
Eine pauschale reale JAZ von mindestens 3,0 und starre Geräuschwerte von 60 oder 65 Dezibel sind keine ausreichende Darstellung der aktuellen Fördervoraussetzungen.
Luft-Wasser-Wärmepumpen.
Sole-Wasser- beziehungsweise Erdwärmepumpen.
Wasser-Wasser-Wärmepumpen.
Luft-Luft-Wärmepumpen bei Erfüllung der Anforderungen.
Gasbetriebene Wärmepumpen sind nicht förderfähig. Das konkrete Modell muss vor Vertragsschluss anhand der aktuellen Unterlagen geprüft werden.
Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten beauftragen und BzA-ID erstellen lassen.
Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung und Umsetzungsdatum abschließen.
Vor Vorhabenbeginn in „Meine KfW“ registrieren und beantragen.
Zusage abwarten und Maßnahme umsetzen.
BnD, Rechnungen und Bonusnachweise fristgerecht einreichen.
Vertrag ohne Förderbedingung.
Baubeginn vor Antrag oder Zusage.
Falsche Antragstellerperson im Verhältnis zum Grundbuch.
Nicht förderfähiges Gerät oder fehlende Systemoptimierung.
Verwechslung von Kosten und Kostenobergrenze.
Pauschales Addieren von Boni.
Verspätete oder fehlende Nachweise.
Zusätzlich zur Zuschusszusage kann ein KfW-Ergänzungskredit bis 120.000 Euro je Wohneinheit über einen Finanzierungspartner in Betracht kommen.
Das BAFA fördert andere energetische Einzelmaßnahmen nach eigenen Bedingungen. Es ist keine zusätzliche Wärmepumpen-Grundförderung neben KfW 458 für denselben Heizungstausch.
Selbstnutzer können Maßnahmen alternativ nach § 35c EStG steuerlich geltend machen: grundsätzlich 20 Prozent über drei Jahre, höchstens 40.000 Euro je Objekt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Förderung und gesetzliche Zulässigkeit sind getrennt. Das GModG regelt energetische Anforderungen und Optionen beim Heizungsersatz; BEG und KfW bestimmen die finanzielle Unterstützung. Eine Förderzusage ersetzt nicht die gesetzliche Prüfung.
Platz, Schallschutz, Heizflächen, elektrische Anschlussleistung und Denkmalschutz beeinflussen die Planung. Die Hans Schramm GmbH kann die technische Ausgangslage und notwendige Umfeldmaßnahmen prüfen sowie technische Angaben für den Antrag vorbereiten. Die Förderentscheidung trifft die KfW.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Bei aktuell 28.000 Euro Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit sind 8.400 Euro Grundförderung und in begünstigten Fällen bis zu 22.400 Euro möglich. Entscheidend sind ein förderfähiges System, der Vertrag mit Förderbedingung und der Antrag vor Vorhabenbeginn.
30 Prozent Grundförderung; möglich sind zusätzlich 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus sowie 10, 30 oder 40 Prozent Einkommensbonus. Der individuelle Deckel gilt.
Bei 28.000 Euro Kostenobergrenze und zulässigen 80 Prozent sind maximal 22.400 Euro möglich.
Nein. Der Vertrag muss vorliegen, aber eine Förderbedingung und ein geplantes Umsetzungsdatum enthalten.
Grundsätzlich nach der Zusage. Planung und BzA-Erstellung gelten noch nicht als schädlicher Vorhabenbeginn.
Grundsätzlich die im Grundbuch eingetragene Eigentümerperson; bei WEG, Mehrfamilienhaus, Sondereigentum und Unternehmen gelten besondere Wege.