Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für Wärmepumpen? Kurz gesagt: Für die Suche nach „Wärmepumpe gesetzliche Vorschriften“ ist das seit dem 30. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG, die zentrale Grundlage. Es regelt Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude, macht Vorgaben für den Heizungstausch und nennt die Wärmepumpe als wichtige Option – eine allgemeine Pflicht zum Einbau einer Wärmepumpe gibt es jedoch nicht.
Wer als Hauseigentümer oder Bauherr eine Heizung neu plant, austauscht oder modernisieren will, findet hier die entscheidenden Punkte zu gesetzlichen Vorgaben, Förderung und praktischen Optionen. Dazu gehören die Regeln des GModG für Neubau und Bestand, aktuelle Förderkonditionen und Förderanträge für Wärmepumpen, technische Anforderungen, Planungstipps sowie wirtschaftliche Fragen und Ausnahmen. Gerade weil Wärmepumpen als zukunftssichere und staatlich geförderte Lösung beim Heizen gelten, lohnt es sich, die rechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen frühzeitig zu kennen.
Eine funktionierende Heizung muss nicht allein aufgrund des Gebäudemodernisierungsgesetzes sofort ausgetauscht werden.
Beim Heizungstausch in einem bestehenden Gebäude ist die Wärmepumpe eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Optionen.
Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten schrittweise steigende Anforderungen an klimafreundlichere Wärmeanteile.
Für eine förderfähige Wärmepumpe beträgt die Grundförderung derzeit 30 %.
Selbstnutzende Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % und einen gestaffelten Einkommensbonus erhalten.
Der Gesamtfördersatz ist auf 80 % begrenzt.
Bei einem Einfamilienhaus beziehungsweise der ersten Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Damit sind maximal 22.400 Euro Zuschuss möglich.
Ein Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten bei der KfW gestellt werden.
Der häufig verwendete Begriff „Wärmepumpen-Gesetz“ ist umgangssprachlich. Ein eigenständiges Gesetz, das den Einbau von Wärmepumpen allgemein vorschreibt, gibt es nicht.
Die maßgeblichen bundesrechtlichen Vorgaben stehen im Gebäudemodernisierungsgesetz. Mit dem Ziel, dass Deutschland bis 2045 klimaneutral sein soll, ist das Gesetz aus dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz hervorgegangen und regelt unter anderem:
die energetischen Anforderungen an Neubauten,
Anforderungen bei der Sanierung bestehender Gebäude,
verschiedene Möglichkeiten beim Ersatz einer Heizungsanlage,
Vorgaben für neu eingebaute fossile Heizungen,
technische Anforderungen an bestimmte Heizsysteme.
Für Hauseigentümer ist vor allem die Unterscheidung zwischen einem Neubau und dem Heizungstausch in einem bestehenden Gebäude wichtig.
Neue Gebäude müssen die jeweils geltenden energetischen Anforderungen des GModG erfüllen. Dabei wird nicht nur ein einzelner Wärmeerzeuger betrachtet. Entscheidend sind unter anderem der Primärenergiebedarf, der Wärmeschutz und die gesamte energetische Ausführung des Gebäudes.
Eine Wärmepumpe eignet sich für viele Neubauten besonders gut, weil das Gebäude in der Regel über einen hohen Dämmstandard und niedrige erforderliche Vorlauftemperaturen verfügt. Ab 2024 müssen neue Heizungen grundsätzlich mindestens 65 prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, also mindestens 65 prozent aus erneuerbare energien, wobei die Wärmepumpe eine typische Erfüllungsoption ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Wärmepumpe als einzelne Technologie jedoch nicht pauschal. Auch andere zulässige Gebäudekonzepte können die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Wird die Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt, nennt § 42 GModG verschiedene mögliche Lösungen.
Dazu gehören unter anderem:
elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
solarthermische Anlagen,
Biomasseheizungen,
Wärmepumpen-Hybridheizungen,
Solarthermie-Hybridheizungen,
hocheffiziente KWK-Anlagen,
Stromdirektheizungen unter bestimmten Voraussetzungen,
der Anschluss an ein Wärmenetz,
innovative Heizungslösungen,
weiterhin auch Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen unter den dafür geltenden Bedingungen.
Das bedeutet: Beim Heizungstausch besteht keine allgemeine Pflicht, zwingend eine Wärmepumpe einzubauen. Die Wärmepumpe ist aber eine der zentralen Optionen, gilt in der Praxis beim heizen mit erneuerbaren energien als Standardlösung zur Erfüllung der Vorgabe von 65 prozent erneuerbarer Energie bzw. von 65 prozent mit erneuerbaren energien und kommt ohne die künftig bei fossilen Heizungen relevanten Brennstoffquoten aus; ab 2028 sind diese Regelungen verbindlich.
Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung muss nicht allein aufgrund des neuen GModG sofort ausgetauscht werden. Für bestehende Heizungen gelten vielmehr Übergangsfristen bis 2044, sodass öl und gasheizungen nicht pauschal sofort betroffen sind. Sie darf grundsätzlich weiterbetrieben und bei einem Defekt repariert werden.
Aus dieser Aussage sollte allerdings kein uneingeschränktes Betriebsversprechen bis zu einem bestimmten Datum abgeleitet werden. Je nach Anlage können weitere technische, immissionsschutzrechtliche oder einzelfallbezogene Vorgaben relevant sein, und eine allgemeine Austauschpflicht besteht für Bestandsanlagen nicht in jedem Fall.
Für Eigentümer ist es daher sinnvoll, einen anstehenden Heizungstausch frühzeitig zu planen. Beim Heizungstausch gilt ab 2024 zudem eine Beratungspflicht. Wer erst nach einem irreparablen Ausfall entscheiden muss, hat weniger Zeit, das Gebäude, die Heizflächen, den Wärmebedarf, mögliche Förderungen und verschiedene Angebote zu prüfen.
Für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, sieht § 43 GModG gestufte Anforderungen vor, verbunden mit gesetzlichen Änderungen gegenüber früheren Regelungen. Der Eigentümer muss grundsätzlich sicherstellen, dass folgende Anteile der bereitgestellten Wärme aus den gesetzlich anerkannten klimafreundlicheren Quellen stammen:
ab 1. Januar 2029 mindestens 10 %,
ab 1. Januar 2030 mindestens 15 %,
ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %,
ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %.
In Betracht kommen beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Derivate. Unter bestimmten Bedingungen können auch eine solarthermische Anlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine ausreichend dimensionierte Wärmepumpen-Hybridheizung zur Erfüllung beitragen. Die schrittweise höheren Anteile sollen den Umstieg weg von fossilen Brennstoffen fördern.
Daneben kündigt das GModG eine noch gesondert gesetzlich auszugestaltende Grüngas- und Grünheizölquote an. Das dafür erforderliche weitere Gesetz soll die Anbieter der Brennstoffe betreffen. Die konkreten Einzelheiten dieses zusätzlichen Regelwerks sollten daher nicht vorweggenommen werden.
Wer heute eine neue fossile Heizung plant, sollte nicht nur die Anschaffungskosten berücksichtigen. Auch die künftige Verfügbarkeit und Preisentwicklung der vorgeschriebenen Brennstoffe sowie mögliche Nachweis- und Umrüstungskosten können eine Rolle spielen. Diese Regelungen sollen zudem die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern.
Das GModG enthält verschiedene Übergangs- und Sonderregelungen, weitere gesetzliche Regelungen sowie spätere politische Plänen zur Umsetzung im Gebäudesektor. Welche davon einschlägig sind, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
bestehendes oder neu errichtetes Gebäude,
Art der vorhandenen und der neuen Heizung,
Zeitpunkt des Einbaus,
planmäßiger Austausch oder irreparabler Ausfall,
Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
technische Umsetzbarkeit,
mögliche unbillige Härte.
Bei einer unzumutbaren Belastung kann im Einzelfall eine Befreiung von gesetzlichen Anforderungen beantragt werden. Eine Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Die zuständige Behörde muss die jeweiligen Voraussetzungen prüfen.
Die frühere vereinfachte Aussage, nach der die 65‑Prozent-Vorgabe abhängig von der kommunalen Wärmeplanung zu einem bestimmten Zeitpunkt für jede neue Heizung greift, entspricht nicht mehr der seit Juli 2026 geltenden Struktur des Gesetzes.
Die Heizungsförderung für bestehende Wohngebäude wird von der KfW abgewickelt. Für seit dem 21. Juli 2026 gestellte Anträge gelten veränderte Förderkonditionen; im Vergleich zu früheren Förderständen lag die staatliche Förderung beim Heizungstausch seit Januar 2024 zeitweise bei bis zu 70 Prozent. Eigentümer konnten ab 2024 je nach damaligem Förderstand bis zu 21.000 Euro erhalten. Die hohe Nachfrage zeigt sich auch daran, dass die KfW in 100 Tagen 34.000 Zuschüsse bewilligt hat.
Für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe beträgt die Grundförderung 30 % der berücksichtigungsfähigen Kosten.
Die Förderung setzt unter anderem voraus, dass es sich um ein bestehendes Wohngebäude handelt und die technischen Förderanforderungen erfüllt werden. Außerdem muss der Einbau mit einer Optimierung des Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Dazu gehört regelmäßig ein hydraulischer Abgleich.
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % erhalten. Der Bonus gilt für die selbst genutzte Wohneinheit am Haupt- oder alleinigen Wohnsitz.
Er kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ausgetauscht und fachgerecht demontiert wird. Bei zentralen Gas- und Biomasseheizungen gelten zusätzliche Anforderungen an das Alter der Anlage.
Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte. Nach derzeitigem Stand wird er bei Anträgen ab dem 1. August 2028 nicht mehr gewährt.
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen zusätzlich erhalten:
40 % Einkommensbonus bei einem Einkommen bis 30.000 Euro,
30 % bei einem Einkommen bis 40.000 Euro,
10 % bei einem Einkommen bis 50.000 Euro.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird für die Berechnung einmalig ein Familienzuschlag von 10.000 Euro berücksichtigt. Dadurch verschieben sich die Einkommensgrenzen für solche Haushalte entsprechend nach oben.
Grundförderung und anwendbare Boni können kombiniert werden. Der Gesamtzuschuss ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt.
Der früher gewährte Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen ist für neue Anträge seit dem 21. Juli 2026 entfallen. Ein natürliches Kältemittel führt daher nicht mehr automatisch zu einem zusätzlichen Bonus von fünf Prozent.
Bei einem Einfamilienhaus beziehungsweise für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt.
Bei einem maximalen Gesamtfördersatz von 80 % ergibt sich:
28.000 Euro × 80 % = 22.400 Euro maximaler Zuschuss
Der tatsächliche Zuschuss kann deutlich niedriger ausfallen. Er hängt unter anderem von den tatsächlichen förderfähigen Kosten, der Selbstnutzung, der alten Heizung, dem Haushaltseinkommen und dem Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten gestaffelte Höchstbeträge:
28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit soll ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro sinken.
Ein selbstnutzender Eigentümer lässt eine förderfähige Wärmepumpe für insgesamt 32.000 Euro einbauen. Berücksichtigt werden höchstens 28.000 Euro.
Erfüllt der Eigentümer die Voraussetzungen für die Grundförderung und den Klimageschwindigkeitsbonus, ergibt sich derzeit ein Fördersatz von:
30 % Grundförderung,
16 % Klimageschwindigkeitsbonus,
insgesamt 46 %.
Die Rechnung lautet:
28.000 Euro × 46 % = 12.880 Euro Zuschuss
Erfüllt der Eigentümer zusätzlich die Voraussetzungen für den höchsten Einkommensbonus, würde die rechnerische Summe der Förderbausteine über 80 % liegen. Wegen des Förderdeckels bleibt der Zuschuss jedoch auf 22.400 Euro begrenzt.
Neben dem Heizungstausch können auch weitere energetische Maßnahmen gefördert werden, beispielsweise:
Dämmung von Außenwänden, Dach oder Geschossdecken,
Austausch von Fenstern und Außentüren,
weitere Anlagentechnik,
bestimmte Maßnahmen zur Heizungsoptimierung,
Fachplanung und Baubegleitung.
Diese Maßnahmen gehören jedoch nicht automatisch zur KfW-Heizungsförderung. Förderprogramme sind hier ein wichtiger Hebel für Sanierungen mit Fokus auf erneuerbare Energie; 2022 wurden rund 9,6 Milliarden Euro für Sanierungsförderung ausgegeben. Sie werden teilweise über eigene Förderbausteine der Bundesförderung für effiziente Gebäude und über das BAFA abgewickelt. Dabei gelten jeweils eigene Fördersätze, Kostenobergrenzen und technische Voraussetzungen.
Der Antrag auf Heizungsförderung muss grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden. Förderanträge und Nachweise können je nach Heizsystem auch auf die Nutzung erneuerbarer Energien Bezug nehmen.
Vor der Antragstellung muss in der Regel bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen worden sein. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, nach der seine Wirksamkeit von der Förderzusage abhängt.
Typischer Ablauf:
Gebäude und bestehende Heizung untersuchen lassen.
Wärmepumpe fachgerecht auslegen und Angebot einholen.
Förderfähigkeit durch Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten prüfen lassen.
Vertrag mit der erforderlichen Förderklausel abschließen.
Bestätigung zum Antrag erstellen lassen.
Förderung bei der KfW beantragen.
Förderzusage abwarten.
Wärmepumpe einbauen und Heizsystem optimieren lassen.
Nachweise und Rechnungen einreichen.
Bereits zugesagte Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 nach den vorherigen Förderbedingungen gestellt wurden, bleiben von den neuen Konditionen grundsätzlich unberührt.
Eine qualifizierte Energieberatung kann klären, ob eine Wärmepumpe zum Gebäude passt und welche vorbereitenden Maßnahmen sinnvoll sind. Dabei werden beispielsweise betrachtet:
Heizlast des Gebäudes,
notwendige Vorlauftemperatur,
vorhandene Heizkörper oder Fußbodenheizung,
Warmwasserbedarf,
Dämmstandard,
mögliche Aufstellorte,
Schallschutz,
Stromanschluss,
Fördermöglichkeiten.
Ein individueller Sanierungsfahrplan kann außerdem zeigen, in welcher Reihenfolge Heizung, Fenster, Dach oder Fassade sinnvoll modernisiert werden sollten.
Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude übernimmt derzeit 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern beträgt der maximale Zuschuss 650 Euro. Verbraucherzentralen bieten daneben teilweise kostenlose oder kostengünstige Einstiegsberatungen an.
Ob eine Wärmepumpe die beste Lösung ist, hängt vom Gebäude und vom geplanten Gesamtsystem ab. Besonders relevant sind der Wärmebedarf und die erforderliche Vorlauftemperatur.
Wärmepumpen arbeiten meist besonders effizient, wenn das Gebäude mit möglichst niedrigen Heizwassertemperaturen auskommt. Eine Fußbodenheizung ist dafür hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Auch viele Bestandsgebäude mit ausreichend großen Heizkörpern können für eine Wärmepumpe geeignet sein.
Die Jahresarbeitszahl beschreibt, wie viele Kilowattstunden Wärme die Anlage im Jahresdurchschnitt aus einer Kilowattstunde Strom bereitstellt. Eine höhere Jahresarbeitszahl bedeutet grundsätzlich einen effizienteren Betrieb. Eine starre Grenze, unterhalb der jede Anlage automatisch als unwirtschaftlich gilt, lässt sich jedoch nicht allgemeingültig festlegen. Auch Strompreis, alternative Brennstoffkosten, Gebäudestandard und Betriebsweise müssen berücksichtigt werden.
Luft-Wasser-Wärmepumpen lassen sich vergleichsweise einfach erschließen. Ihre Effizienz schwankt stärker mit der Außentemperatur. Erd- und Grundwasserwärmepumpen können effizienter arbeiten, verursachen aber häufig höhere Erschließungskosten und benötigen gegebenenfalls Genehmigungen.
Bei außen aufgestellten Wärmepumpen muss außerdem der Schallschutz frühzeitig berücksichtigt werden.
Ein Heizungstausch sollte möglichst nicht erst nach dem endgültigen Ausfall der vorhandenen Anlage geplant werden.
Sinnvolle Vorbereitungsschritte sind:
Heizlast des Gebäudes berechnen lassen,
notwendige Vorlauftemperatur überprüfen,
Heizkörper und hydraulisches System untersuchen,
mögliche Aufstellorte und Schallausbreitung bewerten,
Stromanschluss prüfen,
mehrere fachlich vergleichbare Angebote einholen,
Förderantrag vor Beginn der Arbeiten stellen,
nicht nur Investitionskosten, sondern auch laufende Kosten vergleichen.
Manchmal reichen kleinere vorbereitende Maßnahmen aus, um einen effizienten Wärmepumpenbetrieb zu ermöglichen. Dazu können der Austausch einzelner zu kleiner Heizkörper, ein hydraulischer Abgleich, eine optimierte Heizkurve oder die Dämmung bestimmter Bauteile gehören.
Die Kosten eines Heizungstauschs dürfen nicht unabhängig von Förderung und Erhaltungsanteilen vollständig auf die Mieter übertragen werden.
Nimmt der Vermieter für eine förderfähige Heizungsmodernisierung öffentliche Zuschüsse in Anspruch, kann er die jährliche Miete nach § 559e BGB grundsätzlich um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Die erhaltenen Fördermittel beziehungsweise staatliche Förderung müssen vorher abgezogen werden.
Für die betreffende Heizungsmodernisierung darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren um höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, also um maximal 50 Cent pro Quadratmeter, erhöhen.
Wird keine Förderung in Anspruch genommen, obwohl die Maßnahme grundsätzlich förderfähig gewesen wäre, kann gegebenenfalls die allgemeine Modernisierungsumlage nach § 559 BGB angewendet werden. Dabei beträgt die jährliche Umlage grundsätzlich 8 % der anrechenbaren Kosten. Auch hier gelten für den Heizungseinbau die besondere Grenze von 0,50 Euro je Quadratmeter und weitere gesetzliche Kappungs- und Härtefallregelungen.
Die im Einzelfall zulässige Mieterhöhung sollte fachkundig geprüft werden. Sie hängt unter anderem von der Art der Maßnahme, den erhaltenen Fördermitteln, dem Instandhaltungsanteil und den bisherigen Modernisierungserhöhungen ab.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Einbau einer Wärmepumpe besteht nicht. Das Gebäudemodernisierungsgesetz nennt für den Heizungstausch in bestehenden Gebäuden mehrere zulässige Lösungen.
Dennoch ist die Wärmepumpe für viele Gebäude eine besonders zukunftssichere Option. Im Rahmen von Heizungsgesetz und Energiewende gilt sie im Gebäudesektor als zentrale Lösung. Auch für die Wärmewende ist sie wichtig, weil sie dem Klimaschutz dient und CO₂-Emissionen senken kann. Sie benötigt keine künftig steigenden Anteile spezieller gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe und wird weiterhin staatlich gefördert.
Ob sie technisch und wirtschaftlich zum Gebäude passt, sollte anhand der Heizlast, der erforderlichen Vorlauftemperatur, der vorhandenen Heizflächen und der erwarteten Betriebskosten geprüft werden. Eine frühzeitige Planung schafft außerdem genügend Zeit, verschiedene Angebote und Fördermöglichkeiten zu vergleichen.
Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt beim Heizungstausch in bestehenden Gebäuden nicht allgemein eine Wärmepumpe vor. Es nennt verschiedene zulässige Heizungsoptionen. Für neu eingebaute fossile Heizungen gelten allerdings zunehmend strengere Anforderungen.
Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung muss nicht allein aufgrund des GModG sofort ersetzt werden und darf grundsätzlich repariert werden. Je nach Anlage können jedoch weitere technische oder immissionsschutzrechtliche Anforderungen gelten.
Für eine nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gasheizung in einem bestehenden Gebäude müssen ab 2029 schrittweise steigende Anteile klimafreundlicherer Wärmequellen sichergestellt werden. Vor dem Einbau sollten deshalb auch die langfristigen Brennstoffkosten, künftig strengere Vorgaben für Gasheizungen und das Heizen mit erneuerbaren Energien sowie Versorgungsrisiken geprüft werden.
Die Grundförderung beträgt derzeit 30 %. Unter bestimmten Voraussetzungen können selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % und einen gestaffelten Einkommensbonus erhalten. Insgesamt sind maximal 80 % der förderfähigen Kosten möglich.
Bei einem Einfamilienhaus werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Bei einem maximalen Fördersatz von 80 % ergibt sich ein höchstmöglicher Zuschuss von 22.400 Euro.
Ja. Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten bei der KfW gestellt werden. Der erforderliche Vertrag mit dem Fachunternehmen muss eine aufschiebende oder auflösende Förderbedingung enthalten.
Nein. Auch Heizkörper können für den Betrieb einer Wärmepumpe geeignet sein. Entscheidend sind insbesondere die Heizlast, die Größe der Heizkörper und die erforderliche Vorlauftemperatur.