Eine Grundwasserwärmepumpe – auch Wasser-Wasser-Wärmepumpe genannt – nutzt die vergleichsweise konstante Temperatur des Grundwassers zum Heizen. Dafür wird Grundwasser über einen Förderbrunnen entnommen und nach dem Wärmeentzug über einen Schluckbrunnen wieder in den Untergrund eingeleitet. In Bayern ist diese Nutzung wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Zusätzlich müssen die Brunnenbohrungen rechtzeitig angezeigt werden.
Für Entnahme und Wiedereinleitung des Grundwassers ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Zuständig ist die örtliche Kreisverwaltungsbehörde – also das Landratsamt oder in einer kreisfreien Stadt die Stadtverwaltung. Das Wasserwirtschaftsamt wird in der Regel fachlich beteiligt.
Die Brunnenbohrungen sind als Erdaufschlüsse grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.
Ob ein Standort geeignet ist, hängt unter anderem von Grundwasserstand, Ergiebigkeit, Fließrichtung und Wasserchemie ab.
Mit der Ausführung sollte erst begonnen werden, wenn Anzeige und wasserrechtliches Verfahren geklärt sind.
Bei einer Grundwasserwärmepumpe wird Grundwasser entnommen und nach der thermischen Nutzung wieder eingeleitet. Beides sind Gewässerbenutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Deshalb benötigt der Betreiber vor der Nutzung eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Die fachliche Prüfung soll unter anderem sicherstellen, dass das Grundwasser nicht nachteilig verändert wird, benachbarte Nutzungen unbeeinträchtigt bleiben und Förder- und Schluckbrunnen hydraulisch funktionieren. In Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten sowie bei besonderen geologischen Verhältnissen können Anlagen eingeschränkt oder unzulässig sein.
Der Antrag wird bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht. Außerhalb kreisfreier Städte ist das meist das Landratsamt. Für ein Vorhaben im Stadtgebiet München ist die Landeshauptstadt München die zuständige Behörde.
Das regional zuständige Wasserwirtschaftsamt beurteilt wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Fragen, ist jedoch nicht mit der Genehmigungsbehörde gleichzusetzen. Da Formulare und Anforderungen regional unterschiedlich sein können, sollte die Behörde frühzeitig kontaktiert werden.
Die Bohrungen für Förder- und Schluckbrunnen sind Erdaufschlüsse. Sie müssen nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit Art. 30 Bayerisches Wassergesetz grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Ist seit der vollständigen Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine behördliche Anordnung ergangen ist, dürfen die Arbeiten unter den Voraussetzungen des Art. 30 BayWG begonnen werden – allerdings nur, solange nicht auf Grundwasser eingewirkt wird. Die Bohranzeige ersetzt daher nicht die wasserrechtliche Erlaubnis für die spätere Entnahme und Wiedereinleitung.
Der genaue Umfang richtet sich nach Standort, Leistung und zuständiger Behörde. Typischerweise werden benötigt:
Antragsformular und Erläuterung des Vorhabens,
Lageplan mit Förder- und Schluckbrunnen,
technische Daten der Wärmepumpe und Angaben zur Leistung,
Angaben zu Entnahme- und Wiedereinleitmenge,
hydrogeologische Angaben zu Grundwasserstand, Fließrichtung und Ergiebigkeit,
Untersuchung beziehungsweise Bewertung der Wasserchemie,
Bohrprofile und Ausbauzeichnungen nach Herstellung der Brunnen,
gegebenenfalls ein Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft.
Nicht in jedem Verfahren ist ein pauschales „Bodengutachten“ erforderlich. Entscheidend sind die von der zuständigen Behörde verlangten hydrogeologischen und technischen Nachweise.
Eine hohe Effizienz ist nur möglich, wenn dauerhaft ausreichend Grundwasser zur Verfügung steht. Zugleich muss der Schluckbrunnen die Wassermenge zuverlässig wieder aufnehmen können. Förder- und Schluckbrunnen müssen so angeordnet werden, dass das abgekühlte Wasser nicht unmittelbar wieder zum Förderbrunnen zurückströmt.
Auch die Wasserchemie ist wichtig. Erhöhte Eisen- oder Mangangehalte können zu Ablagerungen und Verockerung führen. Eine fachgerechte Untersuchung vor der endgültigen Planung reduziert technische und wirtschaftliche Risiken.
Pauschale Gesamtpreise sind wenig belastbar. Neben der Wärmepumpe entstehen Kosten für Planung, Genehmigungsverfahren, Probebohrung oder Pumpversuch, zwei Brunnen, Wasseranalyse, hydraulische Einbindung und gegebenenfalls zusätzliche Gutachten. Bohrtiefe, Untergrund, Grundwasserergiebigkeit und Zugänglichkeit können die Kosten stark verändern.
Für eine Entscheidung sollte deshalb ein standortbezogenes Angebot erstellt werden. Eine Grundwasserwärmepumpe kann im Betrieb sehr effizient sein, die Erschließung ist jedoch meist aufwendiger als bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe.
Für den Austausch einer Heizung in einem bestehenden Wohngebäude kann eine förderfähige Wasser-Wasser-Wärmepumpe über die KfW-Heizungsförderung bezuschusst werden. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer können abhängig von Einkommen, Alter und Art der ausgetauschten Heizung weitere Boni hinzukommen. Der Gesamtfördersatz ist auf 80 Prozent begrenzt.
Für die erste Wohneinheit werden seit 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich um 750 Euro.
Wichtig: Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Die individuellen Voraussetzungen und die Förderfähigkeit aller Erschließungskosten sollten vor Vertragsabschluss geprüft werden.
Eine Grundwasserwärmepumpe sollte anhand einer Heizlastberechnung dimensioniert werden. Niedrige erforderliche Vorlauftemperaturen verbessern die Effizienz, eine Fußbodenheizung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch ausreichend dimensionierte Heizkörper können geeignet sein.
Im Betrieb sollten Wärmemenge und Stromverbrauch erfasst werden. Daraus lässt sich die Jahresarbeitszahl bestimmen. Wartungsumfang und Prüfintervalle richten sich nach Anlage, Kältemittel, Herstellervorgaben und behördlichen Auflagen; eine pauschale jährliche gesetzliche Wartungspflicht für jede Wärmepumpe gibt es nicht.
Eine Grundwasserwärmepumpe kann in Bayern eine besonders effiziente Heizlösung sein, wenn Grundwasserergiebigkeit, Wasserchemie und Grundstück geeignet sind. Das Vorhaben benötigt jedoch eine sorgfältige Planung, eine Bohranzeige und eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der erste Weg führt daher zur zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und zu einer Fachplanung mit Erfahrung im Brunnenbau und in thermischen Grundwassernutzungen.
Ja. Die Entnahme und Wiedereinleitung von Grundwasser erfordern grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis. Zuständig ist die örtliche Kreisverwaltungsbehörde.
Ja. Die Brunnenbohrungen sind grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige ersetzt die wasserrechtliche Erlaubnis nicht.
Welche Gutachten und Nachweise erforderlich sind, entscheidet sich nach Standort, Anlagenleistung und regionalem Verfahren. Häufig werden hydrogeologische Nachweise und bei kleineren Anlagen ein Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen verlangt.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Je nach persönlicher Situation können Boni hinzukommen; insgesamt sind höchstens 80 Prozent der gedeckelten förderfähigen Kosten möglich. Für die erste Wohneinheit liegt die Kostenobergrenze seit 21. Juli 2026 bei 28.000 Euro.