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Gebäudemodernisierungsgesetz und Gasheizung: Welche Vorschriften gelten 2026?

Das sogenannte Heizungsgesetz wurde im Sommer 2026 umfassend verändert. Seit dem 29. Juli 2026 trägt das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz die Bezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für die Frage „Gebäudeenergiegesetz & Gasheizung?“ heißt das konkret: Im Bestand bleibt der Einbau neuer Gasheizungen weiterhin erlaubt, zugleich gelten ab 2029 schrittweise Vorgaben zum Einsatz klimaneutraler Brennstoffe bei fossilen Heizungen.

Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe gilt beim Heizungstausch nicht mehr. Eigentümer können sich im Bestand weiterhin für unterschiedliche Heizsysteme entscheiden – darunter auch neue Gas- und Ölheizungen. Der Beitrag richtet sich an Gebäudeeigentümer, Hausbesitzer und andere Entscheidungsträger, die klären möchten, was die neuen Regeln für den Heizungstausch praktisch bedeuten, welche Austauschpflichten und zulässigen Systeme es gibt, welche Fördermöglichkeiten bestehen und welche Alternativen zur Gasheizung wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sind.

Wer heute noch eine fossile Heizung einbauen lässt, muss jedoch deren langfristige Betriebskosten und die ab 2029 geltenden Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe berücksichtigen. Genau deshalb ist der Überblick wichtig: Wer die neuen Vorgaben und Förderchancen früh einordnet, kann Fehlinvestitionen vermeiden und eine Lösung wählen, die langfristig bezahlbar und zukunftssicher bleibt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bestehende und funktionsfähige Gasheizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden.

  • Die frühere allgemeine Austauschpflicht für bestimmte ältere Heizkessel nach § 72 GEG ist entfallen.

  • Beim Heizungsersatz im Bestand besteht keine pauschale Pflicht mehr, 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen.

  • Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden.

  • Für fossile Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, gelten ab 2029 stufenweise Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe.

  • Die kommunale Wärmeplanung bleibt eine wichtige Planungsgrundlage, löst aber keine allgemeine 65-Prozent-Pflicht mehr aus.

  • Für klimafreundliche Heizungen stehen weiterhin Zuschüsse und ergänzende Förderkredite zur Verfügung.

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das ursprüngliche Gebäudeenergiegesetz trat am 1. November 2020 in Kraft und führte verschiedene frühere Regelungen zum Energieverbrauch von Gebäuden zusammen. Mit Wirkung zum 29. Juli 2026 wurde das Gesetz grundlegend geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt.

Das GModG regelt unter anderem:

  • energetische Anforderungen an Gebäude,

  • Anforderungen an Heizungs-, Kühl- und Lüftungstechnik,

  • mögliche Heizsysteme beim Ersatz einer Anlage,

  • besondere Anforderungen an neue fossile Heizungen,

  • Vorgaben für Solarthermie, Biomasse und Stromdirektheizungen,

  • Energieausweise und weitere energetische Nachweise.

Das neue Gesetz verfolgt weiterhin das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden und die Nutzung fossiler Energieträger schrittweise zu reduzieren. Eigentümer erhalten beim Heizungsersatz aber wieder mehr technische Wahlmöglichkeiten.

Müssen alte Gasheizungen ausgetauscht werden?

Eine allgemeine Austauschpflicht allein aufgrund des Alters der Gasheizung besteht nach der seit dem 29. Juli 2026 geltenden Rechtslage nicht mehr. Das ursprüngliche Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat 2020 in Kraft; frühere Vorgaben wie die Energieeinsparverordnung wurden dabei im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes gebündelt. Die ab 2026 geltende Änderung ist eine Novelle des Gesetzes. Die frühere Regelung des § 72 GEG wurde aufgehoben.

Damit entfallen auch die daran geknüpften früheren Unterscheidungen zwischen:

  • Heizkesseln vor und nach 1991,

  • Anlagen, die älter als 30 Jahre sind,

  • Nieder- und Konstanttemperaturkesseln,

  • selbstnutzenden Eigentümern und anderen Eigentümern,

  • einem Heizungstausch nach einem Eigentümerwechsel,

  • Anforderungen an Heizungsanlagen in Wohngebäuden, wenn im Haus ein neues Heizsystem geplant wird und Eigentümer künftig anders heizen wollen.

Eine alte, aber funktionsfähige Gasheizung muss deshalb nicht allein wegen ihres Alters ersetzt werden. Das gilt auch in Bestandsgebäuden; für Öl- und Gasheizungen sowie für eine bestehende Gas- oder Ölheizung kommt es heute vor allem auf den konkreten Einzelfall an. Sie darf grundsätzlich weiter betrieben und bei einem Defekt repariert werden.

Technisch und wirtschaftlich kann ein Austausch trotzdem sinnvoll sein. Alte Heizungen verursachen häufig höhere Energie- und Wartungskosten. Hinzu kommen steigende CO₂-Kosten und die Unsicherheit über die zukünftigen Preise und die Verfügbarkeit klimaneutraler Brennstoffe.

Welche Heizsysteme sind beim Austausch zulässig?

§ 42 GModG nennt für den Ersatz einer Heizungsanlage im Bestand verschiedene Optionen. Dazu gehören unter anderem:

  • Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen,

  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen,

  • solarthermische Anlagen,

  • Biomasseheizungen,

  • Wärmepumpen-Hybridheizungen,

  • Solarthermie-Hybridheizungen,

  • hocheffiziente KWK-Anlagen,

  • Stromdirektheizungen,

  • der Anschluss an ein Wärmenetz,

  • andere innovative Heizungslösungen.

Diese Formen von Heizungsanlagen zeigen, dass ein modernes Heizsystem je nach Fall ganz oder teilweise mit erneuerbarer Energie, mit erneuerbarer Energien oder mit anderen Energien betrieben werden kann; ein Anschluss an ein Wärmenetz ist dabei ebenfalls eine mögliche Erfüllungsoption zum klimabewussten Heizen. Welche Lösung wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist, hängt vom Gebäude, der vorhandenen Wärmeverteilung, den benötigten Vorlauftemperaturen, dem Sanierungszustand und den örtlichen Versorgungsmöglichkeiten ab.

Darf 2026 noch eine neue Gasheizung eingebaut werden?

Ja. Auch nach Inkrafttreten des GModG darf in einem bestehenden Gebäude eine neue Gasheizung eingebaut werden. Es besteht keine pauschale Pflicht zum erneuerbaren Heizen.

Seit Januar 2024 gelten zudem gesonderte Regeln aus dem Gebäudeenergiegesetz GEG: Für Neubauten in Neubaugebieten muss beim Einbau einer neuen Heizung ein Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien erreicht werden; das Gesetz ist Januar 2024 in Kraft getreten. Damit war für diese Fälle schon früh festgelegt, dass ein neues Heizsystem mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme nutzen muss, etwa über eine Wärmepumpe, den ausdrücklichen Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Form erneuerbare Energie.

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas oder Ölheizung einbauen lässt, muss allerdings die Anforderungen des § 43 GModG beachten. Danach muss ein wachsender Anteil der erzeugten Wärme aus bestimmten klimaneutralen Brennstoffen stammen, während Öl- und Gasheizungen schrittweise weniger von fossilen Brennstoffen abhängen sollen:

Zeitraum

Vorgeschriebener Anteil

ab 1. Januar 2029

mindestens 10 %

ab 1. Januar 2030

mindestens 15 %

ab 1. Januar 2035

mindestens 30 %

ab 1. Januar 2040

mindestens 60 %

Als zulässige Energieträger nennt das Gesetz beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Formen von Wasserstoff beziehungsweise daraus hergestellte Derivate.

Die Vorgaben können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch teilweise über Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt werden.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die in § 43 geregelte Brennstofftreppe betrifft Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden. Sie darf nicht pauschal auf jede schon vorhandene Gasheizung übertragen werden. Welche Lösung die GEG-Anforderungen erfüllt, hängt zudem immer auch davon ab, wie klimafreundlich sie sich im Betrieb und mit 65 Prozent erneuerbarer Energien umsetzen lässt.

Was gilt bei einem plötzlichen Heizungsausfall?

Fällt eine bestehende Heizung irreparabel aus, kann zunächst eine neue Heizung eingebaut werden. Die frühere Pflicht zum erneuerbaren heizen galt seit Januar 2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, in denen ab dem 1. Januar 2024 ein Heizsystem mit 65 % erneuerbaren Energien vorgeschrieben war. Für neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen enthält § 43 Absatz 7 GModG besondere Übergangsfristen.

Bei einem irreparablen Ausfall im Jahr 2028 greift die dann relevante Brennstoffanforderung erst zwölf Monate nach dem Einbau. Für Heizungsanlagen mit Gas- oder Ölheizung ist diese Brennstofftreppe ab 2029 die maßgebliche Vorgabe, wonach ein steigender Anteil erneuerbarer Energien einzuhalten ist. Bei einem Ausfall ab 2029 wird eine bereits geltende Anforderung ebenfalls für zwölf Monate fortgeschrieben, bevor die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Stufe angewendet wird.

Unabhängig von diesen Übergangsregeln sollte ein Heizungsausfall möglichst nicht erst im Ernstfall geplant werden. Unter Zeitdruck sind Angebote schwieriger zu vergleichen und technische Alternativen häufig nur eingeschränkt umsetzbar. Zudem soll der gesetzliche Mindestanteil langfristig bis 2045 auf 100 % klimaneutrale beziehungsweise erneuerbare Gase steigen. Bei neuen Gasheizungen können im Mietverhältnis außerdem weitergegebene CO₂-Kosten wirtschaftlich relevant sein.

Müssen Gasheizungen Ende 2044 stillgelegt werden?

Das aktuelle GModG enthält keine allgemeine Vorschrift, nach der alle bestehenden Öl- und Gasheizungen spätestens am 31. Dezember 2044 außer Betrieb genommen werden müssen.

§ 42a GModG kündigt allerdings ein weiteres Gesetz für eine Grüngas- und Grünheizölquote an. Diese Übergangsfristen im Umfeld des Gebäudeenergiegesetzes betreffen nicht pauschal jede Gas oder Ölheizung; vielmehr soll dieses Gesetz die Anbieter beziehungsweise Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Gebäudeheizung angebotenen Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen und den Einsatz fossilen Brennstoffen schrittweise durch Anteile erneuerbarer Energien zu ersetzen.

Zum Stand 31. August 2026 sind die Einzelheiten dieses zusätzlichen Gesetzes noch nicht beschlossen. Deshalb lässt sich derzeit nicht verlässlich sagen, welche Brennstoffe langfristig in welchen Mengen verfügbar sein werden und wie sich deren Preise entwickeln.

Gerade bei einer heute neu eingebauten Gasheizung sollte dieses wirtschaftliche Risiko in die Entscheidung einbezogen werden.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?

Kommunale Wärmepläne zeigen, welche Gebiete künftig voraussichtlich über Wärmenetze, dezentrale Lösungen oder andere Wärmequellen versorgt werden können. Für München und andere Großstädte bleibt die Wärmeplanung deshalb eine wichtige Orientierung für Gebäudeeigentümer.

In der früheren Debatte zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde zudem oft darauf verwiesen, dass vor 2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen bis Ende 2044 weiterlaufen dürfen. Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung galten dabei auch Übergangsfristen, die vor allem außerhalb von Neubaugebieten und in Bestandsgebäuden relevant waren. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten entsprechende Pläne früher vorliegen als in Kommunen mit unter 100.000 Einwohnern. Je nach Ergebnis konnte etwa der Anschluss an ein Wärmenetz als Erfüllungsoption für den Anteil erneuerbarer Energien eine Rolle spielen.

Die frühere direkte Verbindung zwischen kommunaler Wärmeplanung und dem Beginn einer allgemeinen 65-Prozent-Pflicht besteht nach dem GModG jedoch nicht mehr.

Ein kommunaler Wärmeplan allein garantiert außerdem noch keinen Wärmenetzanschluss. Entscheidend ist, ob ein Netz tatsächlich gebaut oder erweitert wird, wann ein Anschluss möglich ist und zu welchen Konditionen Wärme angeboten wird.

Ist vor dem Einbau einer Gasheizung eine Beratung vorgeschrieben?

Die frühere allgemeine Beratungspflicht vor dem Einbau einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizung besteht in dieser Form nicht mehr. Die kommunale Wärmeplanung ist jedoch seit dem 1. Januar 2024 verbindlich.

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen sie bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028.

Eine fachliche Beratung ist trotzdem dringend zu empfehlen. Vor allem bei einer neuen Gasheizung sollten Eigentümer beim einbau einer neuen heizung und mit Blick auf den früher für Bestandsgebäude außerhalb von Neubaugebieten wichtigen Fristenrahmen wissen, dass die kommunale Wärmeplanung je nach Ort bis 2026 oder 2028 vorliegen muss. Gerade bei öl und gasheizungen ist diese Einordnung für den umstieg auf ein anderes heizsystem relevant, ebenso die Frage, ob vorerst noch eine gas oder ölheizung sinnvoll ist oder ob erneuerbare energie wirtschaftlicher wird. Außerdem sollten Eigentümer über folgende Punkte informiert sein:

  • zukünftige Brennstoffanforderungen,

  • steigende CO₂-Kosten,

  • mögliche Preisunterschiede zwischen Erdgas und klimaneutralen Brennstoffen,

  • Verfügbarkeit von Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff,

  • mögliche Wärmenetzplanungen,

  • technische Alternativen wie Wärmepumpe oder Hybridheizung,

  • aktuelle Förderprogramme.

Eine neutrale Energieberatung kann zusätzlich untersuchen, ob sich der Wärmebedarf des Gebäudes durch Dämmmaßnahmen, einen hydraulischen Abgleich oder den Austausch einzelner Heizkörper reduzieren lässt. Dabei können auch fördermittel für Modernisierung und nachhaltiges Bauen die Investitionskosten senken.

Welche Alternativen gibt es zur Gasheizung?

Wärmepumpe

Wärmepumpen nutzen Umweltwärme aus Luft, Erdreich oder Grundwasser. Ob sie wirtschaftlich arbeiten, hängt insbesondere von der erforderlichen Vorlauftemperatur, der Heizlast und der Dimensionierung der Anlage ab.

Auch viele Bestandsgebäude können mit einer Wärmepumpe beheizt werden. Eine vollständige Sanierung oder eine Fußbodenheizung ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Vor der Entscheidung sollten jedoch Heizlast, Heizkörper und mögliche Aufstellorte fachlich geprüft werden.

Wärmepumpen-Hybridheizung

Eine Hybridheizung kombiniert eine Wärmepumpe mit einem weiteren Wärmeerzeuger. Die Wärmepumpe übernimmt in diesem Heizsystem möglichst große Teile des Heizbetriebs und kann typischerweise mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien betrieben werden, während der zweite Wärmeerzeuger bei besonders niedrigen Außentemperaturen oder hohen Leistungsspitzen unterstützt.

Das GModG enthält konkrete technische Anforderungen, unter denen eine solche Hybridheizung die Vorgaben für neu eingebaute fossile Heizungen erfüllen kann und der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energie gedeckt wird.

Wärmenetz

Ein Wärmenetz kann eine interessante Alternative sein, wenn am Gebäude ein Anschluss verfügbar ist oder verbindlich geplant wird. Vor einer Entscheidung sollten Anschlusskosten, Grund- und Arbeitspreise, Vertragslaufzeiten sowie die zukünftige Wärmeerzeugung des Netzes geprüft werden.

Solarthermie

Eine solarthermische Anlage kann Warmwasser erzeugen und die Raumheizung unterstützen. Meist wird sie mit einem weiteren Wärmeerzeuger kombiniert. Unter den Voraussetzungen des § 43 GModG kann Solarthermie auch auf die Anforderungen für neue fossile Heizungen angerechnet werden.

Biomasse

Holz- und Pelletheizungen bleiben grundsätzlich zulässig. Das GModG stellt jedoch Anforderungen an die verwendbaren Anlagen und Brennstoffe. Zusätzlich sollten Platzbedarf, Brennstofflagerung, Emissionen und regionale Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Welche Förderung gibt es 2026 für eine neue Heizung?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde zum 21. Juli 2026 angepasst. Für private Eigentümer bestehender Wohngebäude bietet die KfW weiterhin Zuschüsse für klimafreundliche Heizungen und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Grundförderung

Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Förderfähige Kosten

Bei einem Wohngebäude werden für Anträge bis zum 31. Januar 2027 höchstens folgende Kosten berücksichtigt:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit,

  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,

  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro.

Klimageschwindigkeitsbonus

Selbstnutzende Eigentümer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten. Voraussetzung ist unter anderem der Austausch einer förderfähigen alten Heizung und deren fachgerechte Demontage und Entsorgung.

Der Bonus sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 ist kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr vorgesehen.

Einkommensbonus

Für die selbst genutzte Hauptwohnung gelten abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen folgende Bonusstufen:

  • 40 Prozent bei einem Einkommen bis 30.000 Euro,

  • 30 Prozent bei einem Einkommen bis 40.000 Euro,

  • 10 Prozent bei einem Einkommen bis 50.000 Euro.

Bei Haushalten mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren verschieben sich diese Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro nach oben.

Maximaler Zuschuss

Grundförderung und Boni können – abhängig von den persönlichen Voraussetzungen – kombiniert werden. Der gesamte Zuschuss ist auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.

Bei einem Einfamilienhaus mit maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt sich damit ein theoretischer Höchstzuschuss von:

28.000 Euro × 80 Prozent = 22.400 Euro

Dieser Höchstbetrag wird nur erreicht, wenn sämtliche Voraussetzungen für den maximalen Fördersatz erfüllt sind.

Ein für das erste Quartal 2027 angekündigter Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Wärmepumpen ist zum Stand 31. August 2026 noch keine geltende Förderbedingung.

Wann muss der Förderantrag gestellt werden?

Vor der Antragstellung ist grundsätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für die Förderzusage abzuschließen. Anschließend erstellt der Fachbetrieb oder ein Energieeffizienzexperte die Bestätigung zum Antrag.

Im damaligen Förderregime konnten Förderanträge für wohnwirtschaftliche Maßnahmen ab dem 27. Februar 2024 gestellt werden; die Freischaltung der fördermittel erfolgte dabei zeitlich gestaffelt je nach Antragstellergruppe.

Der eigentliche Förderantrag wird vor Beginn der Arbeiten bei der KfW gestellt. Erst nach der Förderzusage sollte mit der Umsetzung begonnen werden.

Da sich Förderbedingungen ändern können und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sollten die aktuellen Merkblätter der KfW unmittelbar vor der Beauftragung geprüft werden.

Erste Schritte beim geplanten Heizungstausch

Wer seine Heizung modernisieren möchte, sollte strukturiert vorgehen:

  1. Zustand und Restlebensdauer der vorhandenen Heizung prüfen lassen.

  2. Heizlast, Vorlauftemperaturen und Heizflächen untersuchen.

  3. Kommunale Wärmenetzplanungen berücksichtigen.

  4. Mehrere technische Lösungen vergleichen.

  5. Investitions-, Energie- und Wartungskosten über einen längeren Zeitraum betrachten.

  6. Förderfähigkeit und Antragsverfahren vor der Beauftragung klären.

  7. Vergleichbare Angebote mehrerer Fachbetriebe einholen.

Ein Heizungstausch sollte nicht ausschließlich anhand des Anschaffungspreises entschieden werden. Gerade bei fossilen Heizungen können Brennstoffanforderungen, CO₂-Preis und langfristige Versorgungskosten einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtkosten haben.

Zusammenfassung

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz als Gebäudemodernisierungsgesetz. Die bisherige pauschale 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch und die allgemeine Austauschpflicht für ältere Heizkessel wurden aufgehoben.

Bestehende Gasheizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Auch der Einbau einer neuen Gasheizung bleibt möglich. Für fossile Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, gelten jedoch ab 2029 steigende Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe.

Eigentümer sollten deshalb nicht nur prüfen, was rechtlich zulässig ist. Entscheidend sind auch die langfristigen Brennstoffkosten, die Verfügbarkeit klimaneutraler Energieträger, die kommunale Wärmeplanung und mögliche Förderungen für alternative Heizsysteme.

Die Hans Schramm GmbH unterstützt Eigentümer in München bei der Bestandsaufnahme, der technischen Planung und der Auswahl eines passenden Heizsystems.

Häufig gestellte Fragen

Müssen alte Gasheizungen nach 30 Jahren ausgetauscht werden?

Nein. Die frühere allgemeine Austauschpflicht nach § 72 GEG wurde aufgehoben. Eine funktionsfähige Gasheizung muss nicht allein aufgrund ihres Alters ersetzt werden.

Darf ich 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Im Bestand dürfen weiterhin neue Gasheizungen eingebaut werden. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden, gelten aber ab 2029 stufenweise Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe.

Gilt die 65-Prozent-Regel noch?

Die bisherige pauschale Vorgabe, nach der eine neue Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen musste, gilt beim Heizungsersatz nach der Rechtsänderung vom Juli 2026 nicht mehr; die frühere 65 Prozent erneuerbarer Energien-Regel war in Bestandsgebäuden über Übergangsfristen an den 30. Juni 2026 beziehungsweise 2028 gekoppelt, sodass neue Anlagen dort mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme einhalten mussten.

Welche Brennstoffanteile gelten für neue Gasheizungen?

Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute fossile Heizungen gelten grundsätzlich mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Müssen bestehende Gasheizungen Ende 2044 abgeschaltet werden?

Das aktuelle GModG enthält keine allgemeine Abschaltpflicht für alle bestehenden Gasheizungen zum 31. Dezember 2044. Eine zusätzliche Grüngas- und Grünheizölquote soll noch in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Ist eine Wärmepumpe vorgeschrieben?

Nein. Das GModG schreibt beim Heizungsersatz nicht pauschal eine Wärmepumpe vor. Sie ist eine von mehreren zulässigen Möglichkeiten.

Wie hoch ist die Heizungsförderung 2026?

Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 30 Prozent. Selbstnutzende Eigentümer können abhängig von der alten Heizung und ihrem Einkommen zusätzliche Boni erhalten. Insgesamt sind maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss möglich.

Amtliche Quellen

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