Erhöhter Steuerbonus auf Handwerksleistungen

Seit dem 1. Januar 2009 können Handwerksleistungen in privaten Haushalten in doppelter Höhe als bisher von der Steuer abgesetzt werden.

Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nun pro Jahr mit bis zu 20 Prozent von 6.000 Euro der nachgewiesenen Kosten, also mit maximal 1,200 Euro, steuerlich geltend gemacht werden.

 

Arbeitskosten von Handwerksleistungen steuerlich absetzbar

Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Bades
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen


Begünstigt werden allerdings nur die Arbeitskosten und die Maschinen- sowie Fahrtkosten. Materialkosten können nicht steuerlich abgesetzt werden. Der Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen.

Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. So können die Kosten für den Einbau einer Heizung in ein neues Haus nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wird allerdings eine alte Heizung ersetzt, kann die Rechnung über die Arbeitskosten beim Finanzamt eingereicht werden.

Mieter und Eigentümer sind anspruchsberechtigt

Voraussetzung für den Steuerbonus ist es, dass die Leistungen in der Wohnung oder im Haus des Auftraggebers erbracht wurden – dabei ist es nicht relevant, ob sie Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind. Werkstattleistungen können jedoch nicht abgesetzt werden. Wird etwa ein Fenster erneuert, ist die Herstellung in der Werkstatt nicht begünstigt. Lediglich der Einbau vor Ort wird steuerlich anerkannt.




Auf detaillierte Rechnung achten



Damit der Steuerpflichtige die Kosten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sind Rechnung und Zahlungsnachweis des Kreditinstituts beim Finanzamt einzureichen. Barzahlungen, auch mit Quittung, werden nicht anerkannt. Bei der Rechnung sollte der Auftraggeber darauf achten, dass sie genau nach Lohn- und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt ist. Am besten sollte die erforderliche Aufteilung der Rechnung bereits im Vorfeld mit dem Handwerksunternehmen vereinbart werden.

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Hans Schramm aktuell

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